Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Als Offenbarungseid bezeichnete man in der Bundesrepublik Deutschland früher den Eid eines Schuldners bestimmte Angaben über seine Vermögenssituation nach Wissen und Gewissen vollständig und korrekt gemacht haben.
Seit dem 27. Juni 1970 ist der Offenbarungseid gesetzlich durch die eidesstattliche Versicherung ersetzt (siehe §§ 807 Abs. 2 3 899 ff. ZPO ). Nach diesen Vorschriften hat der Schuldner der Zwangsvollstreckung aus einem Titel zu Protokoll an Eides Statt zu dass er die Angaben in seinem Vermögensverzeichnis bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig habe. Der Schuldner ist zur eidesstattlichen Versicherung wenn entweder
der Gläubiger glaubhaft macht dass er durch seine Befriedigung nicht vollständig erlangen kann
der Schuldner die Durchsuchung seiner Wohnung verweigert
der Gerichtsvollzieher den Schuldner trotz Ankündigung mindestens Wochen vorher wiederholt nicht in seiner Wohnung hat.
Zuständig für die Abnahme der eidesstattlichen nach § 807 Abs. 2 ZPO ist Gerichtsvollzieher. Erscheint der Schuldner im Termin zur der eidesstattlichen Versicherung nicht so kann auf des Gläubigers gem. § 901 ZPO gegen Haftbefehl erlassen werden. Die Haft zur Erzwingung gem. § 913 ZPO sechs Monate nicht
Versichert der Schuldner unrichtige oder unvollständige im Vermögensverzeichnis so kann er sich bei Vorsatz wegen Falscher Versicherung an Eides Statt 156 StGB ) und bei Fahrlässigkeit wegen Fahrlässiger falscher Versicherung an Eides (§ 163 StGB) strafbar machen.