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Offizialmaxime


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Die Offizialmaxime ist der Amtsermittlungsgrundsatz der lediglich staatlichen im Strafverfahren Staatsanwaltschaft und Polizei gestattet Strafverfolgungsmaßnahmen einzuleiten. Im Gerichtsverfahren ist die Offizialmaxime der Ermittlungsgrundsatz ( Inquisitionsmaxime ) "von Amts wegen". Die Offizialmaxime ist Prozessmaxime .

Ohne Bedeutung ist dabei der Wille Betroffenen. Auch gegen den erklärten Willen des einer Straftat sind die Strafverfolgungsbehörden gehalten zu Dies folgt aus dem Legalitätsprinzip . In der Regel obliegt es den Organen ebenfalls Anklage zu erheben ( Akkusationsprinzip ).




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