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Opportunitätsprinzip


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Unter Opportunität versteht man die freie innerhalb eines gesteckten Rahmens.

Das Opportunitätsprinzip (auch Entschließungsprinzip genannt) ist ein juristischer Fachbegriff aus dem Bereich der Verwaltung. Es sich um einen Unterfall der Ermessensentscheidung und gilt grundsätzlich solange nicht eine Regelung etwas anderes besagt (z.B. im Strafrecht

Im Bereich der Eingriffsverwaltung (z.B. Polizei) stellt sich die Frage und gegen wen (Auswahlermessen bzw. Störerauswahl) vorgegangen soll. Das Opportunitätsprinzip gilt nicht nur beim sondern gerade auch beim Auswahlermessen.

Allerdings kann die Entscheidungsfreiheit ob gehandelt soll zu einer Handlungspflicht verengt sein (sog. auf Null) z.B. wenn bedeutende Rechtsgüter gefährdet oder wenn das Einschreiten unverhältnismäßig wäre.

Das Opportunitätsprinzip ist z.B. im Polizeirecht § 3 I MEPolG bzw. in den in §3 PolG-BaWü Art. 5 I BayPAG

Im Verfahren nach dem Gesetz über (Bußgeldverfahren) herrscht das Opportunitätsprinzip (§ 47 OWiG).

Im Strafrecht gilt vorherrschend das Legalitätsprinzip und nur ausnahmsweise das Opportunitätsprinzip. Welches bestimmten Voraussetzungen den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit bietet Strafverfahren einzustellen wenn die Schuld des Täters erscheint (§ 153 StPO) die Erfüllung von zur Beseitigung des Strafverfolgungsinteresses ausreicht (§ 153a oder die zu erwartende Strafe neben der für andere Taten des nämlichen Täters nicht ins Gewicht fällt (§§ 154 154a StPO).




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