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NachrichtenLexikonProtokolleBücherForenSonntag, 27. Mai 2012 

Ordre public


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Die Vorbehaltsklausel oder der sog. ordre public ist in Art. 6 des Einführungsgesetzes Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) geregelt. Sie spielt immer dann Rolle wenn im Zivilrecht Internationales Privatrecht anzuwenden ist und die anzuwendenden (ausländischen) mit der deutschen Rechtsordnung unvereinbar sind.

Artikel 6 des EGBGB lautet:

Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden wenn Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

Werden unter ausländischem Recht in Deutschland beispielsweise geschlossen ( Polygamie ) so ist dies mit dem auf monogame Ehe ausgerichteten deutsche Recht (Art. 6 GG ) unvereinbar und widerspricht somit dem ordre public . Die unter solchen Umständen zustande gekommene ist unwirksam.

Der ordre public wird in der Regel bei Rechtsverhältnissen Bürgern anderer Kulturkreise von Bedeutung. Die Rechtsangleichung der Europäischen Union (bzw. des gesamten westlichen kennt Anwendungen des ordre public nur noch wenigen Fällen. Häufiger Konfliktpunkt sind Rechtssätze der Scharia oder des hindischen Rechts.

siehe auch: Recht | Rechtswissenschaft | Hauptseite Recht




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