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Organisationshoheit


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Die Organisationshoheit ist das verfassungsrechtlich aus 28 Abs. 2 GG verbürgte Recht der Gemeinden bzw. Gemeindeverbände ihre interne Verwaltungsorganisation eigenverantwortlich ausgestalten zu D.h. es obliegt der jeweiligen Kommune welche Ämter (bzw. Dienststellen) eingerichtet werden sollen welche auf kommunale Gesellschaften und kommunale Betriebe ausgegliedert sollen und wie der verwaltungsinterne Geschäftsgang abgewickelt soll. Auch haben es die Kommunen grundsätzlich in der Hand im Rahmen der kommunalen mit Privaten zu kooperieren ( Public Private Partnership ) bzw. mit anderen Kommunen zusammenzuarbeiten (interkommunale

vergleiche auch Kommunalrecht kommunale Selbstverwaltung




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