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Die offizielle Definition (1990/RiStBV 1991) in Deutschland lautet:
Organisierte Kriminalität ist die von Gewinn- oder Machtstreben planmäßige Begehung von Straftaten die einzeln oder in ihrer Gesamtheit erheblicher Bedeutung sind wenn mehr als zwei auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig
unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen
unter Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung geeigneter Mittel
Die Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität sind Neben strukturierten hierarchisch aufgebauten Organisationsformen (häufig zusätzlich durch ethnische Solidarität Sprache Sitten sozialen und familiären Hintergrund) finden sich auf der Basis eines Systems persönlicher und kriminell nutzbarer Verbindungen - Straftäterverflechtungen mit unterschiedlichem der Personen untereinander deren konkrete Ausformung durch jeweiligen kriminellen Interessen bestimmt wird. (Anlage E für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) der ab 1. Mai 1991 bundeseinheitlich geltenden Fassung)
Der Begriff umfasst nicht Straftaten des Terrorismus .