Voraussetzung bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ist die sog. finanzielle Eingliederung und Abschluß eines Ergebnisabführungsvertrages.
Voraussetzung bei der Umsatzsteuer ist die wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung.
Eine Organschaft für Zwecke der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer bewirkt grundsätzlich eine Versteuerung aller Gewinne Verluste der Organgesellschaft (Tochtergesellschaft) auf Ebene der
Eine Organschaft für Zwecke der Umsatzsteuer führt dazu dass nur ein Unternehmer Sinne des UStG) vorliegt. Leistungsbeziehungen zwischen Organträger Organgesellschaft lösen keine Umsatzsteuer aus.