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NachrichtenLexikonProtokolleBücherForenMontag, 28. Mai 2012 

Parteiverrat


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Parteiverrat ist nach deutschem Strafrecht eine Straftat ein Rechtsanwalt zum Nachteil seines Mandanten begehen kann. Tatbestand des Parteiverrats ist in § 356 StGB geregelt.

Tauglicher Täter des Delikts ist nur Rechtsanwalt oder anderer Rechtsbeistand das heißt ein der Rechtspflege dem in dieser Eigenschaft die Wahrnehmung Geschäfte anvertraut ist. § 356 beschreibt insoweit Sonderdelikt . Geschütztes Rechtsgut ist nicht nur der des Mandanten sondern auch das Vertrauen der in die Advokatur als Teil der staatlichen

Tathandlung ist im Falle des Abs. das Tätigwerden für zwei Parteien obschon bei Anwalt ein Interessengegensatz besteht (vgl. § 45 Jedoch ist nicht jedes Tätigwerden im Falle Interessenkonflikts auch ein Parteiverrat.

Abs. 2 stellt eine Qualifikation dar: das bewußte Tätigwerden zum Nachteil eigenen Partei auf der Grundlage eines mit Gegenpartei gemeinsamen Willens zur Schädigung des Mandanten mit Verbrechensstrafe bedroht.

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