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Patrimonialgericht


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Patrimonialgerichte waren die Gerichte der Grundherren jeweils eine eigene Gerichtsbarkeit hatten. Die Gerichtsbarkeit an den Besitz eines Gutes (patrimonium) gebunden.

Patrimonialgerichte umfassten jedoch nur die niedere also vor allem Eigentums- Familien- Erb- und und teilweise auch niederes Strafrecht (z. B. Raufereien). Siehe dazu auch etwaige Regelungen im Allgemeinen Landrecht .

In bestimmten Fällen und Voraussetzungen konnten Kläger und Beklagte an Obergericht wenden. Jedoch die Gutsherrengerichte oft auch die letzte Instanz die Untertanen des Gutsherren und somit hatte einen großen Einfluss über seine Untertanen.

Die Blutgerichts- Halsgerichts- und peinliche Gerichtsbarkeit blieb in Regel bei höheren Gerichten (Hohe Gerichtsbarkeit).




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