Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Die kommunale Personalhoheit wird in Deutschland der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG Grundgesetz ) garantiert und umfaßt das Recht der Gemeinden und Gemeindeverbände eigenverantwortlich die Beamten Angestellten und Arbeiter zur Erfüllung der Aufgaben einzustellen zu befördern und zu entlassen. gilt auch für das Personal zur Erfüllung Auftragsangelegenheiten bzw. der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach
Die Kommunen haben bei ihrer Personalwirtschaft öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber den besonderen Gleichheitssatz des Art. GG das geltende Beamtenrecht bzw. die Tarifverträge insbesondere den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) zu beachten. In einigen Bundesländern bei der Einstufung kommunaler Beamter in einzelne eine Stellenobergrenzenverordnung.