Studium, Ausbildung und Beruf

web uni-protokolle.de
 powered by
NachrichtenLexikonProtokolleBücherForenSonntag, 27. Mai 2012 

Pflichtverteidiger


Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier.
Als Pflichtverteidiger bezeichnet man im Strafprozess einen durch das Gericht dem Angeklagten beigeordneten Verteidiger im Gegensatz zum Wahlverteidiger den der Angeklagte selbst benennt.

Gesetzlich geregelt ist die Pflichtverteidigung in §§ 140 ff. der Strafprozessordnung (StPO).

Inhaltsverzeichnis

Notwendige Verteidigung

Ein Pflichtverteidiger wird nur in den der sogenannten notwendigen Verteidigung bestellt. Notwendige Verteidigung bezeichnet dabei eine in der der Gesetzgeber davon ausgeht daß Angeklagte sich nicht selbst verteidigen kann. Liegt Fall der notwendigen Verteidigung vor so muss ein Pflichtverteidiger bestellt werden unabhängig davon der Angeklagte sich eines Verteidigers bedienen möchte nicht. Gemäß § 140 StPO ist in Konstellationen ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben:

Hauptverhandlung vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht

Die Mitwirkung eines Verteidigers ist immer notwendig wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht stattfindet (§ 140 Abs. 1 Nr. StPO).

Damit sind bereits alle Angelegenheiten erfaßt die Sicherheit des Staates betreffen weil hier § 120 GVG die Anklage zum Oberlandesgericht erfolgen soll sodann alle in denen das Landgericht als Schwurgericht zuständig ist.

Weiter umfaßt die erstinstanzliche Zuständigkeit des Fälle in denen mit einer Freiheitsstrafe von als vier Jahren zu rechnen ist oder denen der Umfang des Verfahrens eine Anklageerhebung dem Landgericht gebietet.

Die Fälle schwerer und schwerster Kriminalität gehören demnach bereits auf Grund dieser immer zu den Fällen notwendiger Verteidigung.

Verbrechen

Die Mitwirkung eines Verteidigers ist nach 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO auch dann erforderlich wenn dem Angeklagten ein Verbrechen zur Last gelegt wird.

Der Begriff des Verbrechens nimmt hierbei auf die Definition in 12 Abs. 1 StGB Bezug demzufolge diejenigen rechtswidrigen Taten die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sind Verbrechen darstellen im Gegensatz zu den Vergehen die im Mindestmaß mit geringerer Freiheitsstrafe Geldstrafe bedroht sind (§ 12 Abs. 2

Berufsverbot

Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt § 140 Abs. 1 Nr. 3 StPO dann vor wenn das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann. Die Voraussetzungen unter denen gegeben ist sind in den §§ 70 StGB geregelt.

Längerer Freiheitsentzug

Nach § 140 Abs. 1 Nr. StPO liegt gleichfalls ein Fall der notwendigen vor wenn der Angeklagte sich aufgrund einer Anordnung oder Genehmigung wenigstens seit drei Monaten freiheitsentziehenden Behandlung unterziehen mußte.

Unterbringung zur Gutachtenerstellung

Ebenfalls ist die Mitwirkung eines Verteidigers § 140 Abs. 1 Nr. 6 StPO wenn der Beschuldigte zum Zwecke der Erstellung Gutachtens über seinen psychischen Zustand untergebracht werden

Sicherungsverfahren

Derjenige gegen den ein Sicherungsverfahren durchgeführt bedarf gleichfalls eines Verteidigers (§ 140 Abs. Nr. 7 StPO). Ein Sicherungsverfahren wird dann wenn der Angeklagte bei Begehung der Tat im Sinne von § 20 StGB gewesen soll aber eine isolierte Maßregel der Besserung Sicherung verhängt werden muss weil der Täter seines Zustandes für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Verteidigerausschluß

Unter bestimmten Umständen kann ein Verteidiger der Mitwirkung an der Hauptverhandlung ausgeschlossen werden. bestimmt § 140 Abs. 1 Nr. 8 dass dann ein Fall der notwendigen Verteidigung so dass wenn kein anderer Wahlverteidiger auftritt Angeklagten ein Pflichtverteidiger bestellt werden muss.

Andere Fälle

Neben den Fällen des § 140 1 StPO in denen allein aufgrund eines prozessualen Sachverhalts die Notwendigkeit der Verteidigung angeordnet besteht notwendige Verteidigung nach § 140 Abs. StPO auch dann wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist sich der Beschuldigte nicth selbst verteidigen kann .

Der Begriff der Schwere der Tat meint dabei die zu erwartende Sanktion. die Schwere der Tat die Mitwirkung eines gebietet wird regional unterschiedlich beurteilt es dürfte Konsens bestehen dass bei einer zu erwartenden von einem Jahr ein Verteidiger zu bestellen

Bestellung des Pflichtverteidigers

Gemäß § 141 Abs. 1 und StPO ist der Verteidiger spätestens dann zu wenn der Angeklagte zur Erklärung über die aufgefordert wird wenn ihm diese also zugestellt und das Zwischenverfahren beginnt.

Ergibt sich erst später dass ein notwendiger Verteidigung vorliegt ist der Pflichtverteidiger sofort bestellen.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ist eine bereits im Ermittlungsverfahren möglich (§ 140 Abs. 3 StPO).

Auswahl des Pflichtverteidigers

Zum Pflichtverteidiger kann grundsätzlich bestellt werden nach § 138 Abs. 1 StPO als auftreten kann also ein Rechtsanwalt oder ein Rechtslehrer an einer deutschen

Der zu bestellende Verteidiger soll jedoch aus der Zahl der bei dem zuständigen zugelassenen Rechtsanwälte ausgewählt werden (§ 142 Abs. StPO). Dem Beschuldigten ist Gelegenheit zu geben Anwalt seines Vertrauens zu benennen der als beigeordnet werden soll. Das Gericht bestellt den Verteidiger wenn nicht gewichtige Gründe entgegenstehen (§ Abs. 1 S. 3 StPO).

Unter besonderen Umständen kommt auch die eines Rechtsreferendars in Betracht (vgl. § 142 Abs. StPO).

Vergütung des Pflichtverteidigers

Der Pflichtverteidiger wird vom Gericht bestellt macht seinen Vergütungsanspruch daher gegenüber der Staatskasse Die Pflichtverteidigergebühren sind in der Regel niedriger diejenigen die der Verteidiger als Wahlverteidiger hätte können.

In Fällen in denen der Verteidiger kann daß der Angeklagte wirtschaftlich in der ist auch Wahlverteidigergebühren zu bezahlen kann das nach § 100 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung feststellen dass der zur Bezahlung von Wahlverteidigergebühren in der Lage verpflichtet ist.

Werden die Kosten des Verfahrens ganz teilweise der Staatskasse auferlegt ist der Pflichtverteidiger in dieser Höhe gegenüber der Staatskasse Wahlverteidigergebühren




Bücher zum Thema Pflichtverteidiger

Dieser Artikel von Wikipedia unterliegt der GNU FDL.

ImpressumLesezeichen setzenSeite versendenSeite drucken

HTML-Code zum Verweis auf diese Seite:
<a href="http://www.uni-protokolle.de/Lexikon/Pflichtverteidiger.html">Pflichtverteidiger </a>