Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Das Wesen der österreichischen Verfassung bringt es mit sich dass politische Parteien zwar im Bundes-Verfassungsgesetz erwähnt werden aber nicht definiert werden. Dies geschieht im Parteiengesetz Nr. 404/1975) dessen erster Artikel Verfassungsrang hat. Absätze 1-3 lauten wie folgt:
Die Existenz und Vielfalt politischer Parteien sind Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich. den Aufgaben der politischen Parteien gehört die an der politischen Willensbildung. Die Gründung politischer ist frei sofern bundesverfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt Ihre Tätigkeit darf keiner Beschränkung durch besondere unterworfen werden.
Im Parteiengesetz ist ebenfalls festgelegt dass eine Satzung haben müssen um Rechtspersönlichkeit zu
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