Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Als Polizeirecht bezeichnet man denjenigen Teil des Öffentlichen der die Materie der Gefahrenabwehr betrifft. Gefahren im Sinne des Polizeirechts Gefahren für die Öffentliche Sicherheit (d.h. der normierten Rechtsordnung) und die Ordnung (d.h. der nicht normierten Rechtsordnung - eine Generalermächtigungsklausel die durch die Rechtsprechung zunehmend wurde).
Mit dem berühmten Kreuzbergurteil wurde der Begriff des Polizeirechts stärker und von dem der Wohlfahrtspflege unterschieden.
In der neueren Rechtsentwicklung wird der der öffentlichen Ordnung als zu unbestimmt angesehen Rechtsstaatlichen Ansprüchen zu genügen (streitig) weshalb der als Eingriffsermächtigung aus einigen Landespolizeigesetzen entfernt wurde. Niedersachsen: NSOG nun NGefaG hier ist die der Polizei auf die Gefahrabwehr hinsichtlich der Sicherheit beschränkt - Eine Gefahr für die Ordnung stellt keinen Eingriffstatbestand mehr dar.)