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Prozessmaxime


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Die Prozessmaximen (auch Prozessgrundsätze ) bilden die Grundsätze des jeweiligen Verfahrensrechtes . Je nach Verfahrensart greifen unterschiedliche Maximen. bestimmen sich nach dem Telos (Verfahrenszweck) der behandelten Streitigkeit. Die Prozessmaximen sich im Rahmen der Verfassung bewegen.

Grundsätze

Rechtshistorisch sind die Prozessmaximen stets im gewesen. Die im modernen Recht geltenden Prinzipien Mündlichkeit und der Anspruch auf rechtliches Gehör durchwirken heute alle Verfahrensarten. Im Zivilrecht herrscht beispielsweise die Dispositionsmaxime vor wohingegen im Strafverfahren die Offizialmaxime besteht. Ebenfalls in modernen Staaten etabliert der Grundsatz der Öffentlichkeit . Pervertiert steht diesem Grundsatz der Schauprozess gegenüber. Im Zivilprozess gilt der Verhandlungsgrundsatz (auch Beibringungsgrundsatz genannt) im Strafverfahren steht Inquisitionsmaxime im Vordergrund. Das Akkusationsprinzip wird teilweise durch die Möglichkeit der durchbrochen. Das Unmittelbarkeitsprinzip durchwirkt heute alle Verfahrensordnungen für das der ersten Instanz . Lediglich das Revisionsgericht das keine Tatsachenprüfung mehr vollzieht hat unmittelbaren Zugriff mehr. Ein weiterer bedeutender Grundsatze der Konzentrationsgrundsatz .

Es dient dem Verständnis wenn möglichst deutsche Bezeichnungen der Verfahrensgrundsätze verwendet werden.

Literatur

  • Helmut Schnellenbach Grundsätze des gerichtlichen Verfahrens . Juristische Arbeitsblätter 1995 S. 785ff.




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