Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Der räuberische Diebstahl ist ein raubähnliches Sonderdelikt. Zum Raub selbst ist hier Nötigungsmittel der Gewalt bzw. der Drohung mit empfindlichen Übel nicht auf die Vornahme der selbst gerichtet sondern soll der Verteidigung oder Sicherung der Beute dienen.
Der Tatbestand in § 252 StGB setzt vom Wortlaut des Gesetzes her vollendeten Diebstahl voraus. Jede Wegnahme mit Zueignungsabsicht ist gedeckt (str.) auch die prozessual privilegierenden Familiendiebstähle (§ 247 StGB) oder Diebstähle geringwertiger (§ 248a StGB). Der Einsatz des Nötigungsmittels nach der Vollendung aber bei Beendigung der vorgenommen worden sein. Um den räuberischen Diebstahl vollenden ist es nicht notwendig dass sich Täter weiterhin im Besitz seiner Beute befindet.
Auf den Tatbestand finden die Qualifikation des schweren Raubes § 250 StGB und der Erfolgsqualifikation des mit Todesfolge nach § 251 StGB Anwendung.
Der Tatbestand des räuberischen Diebstahls ist privilegiert: Er ist nicht Teil der Katalogstraftaten § 138 StGB und § 126 StGB. dieser Ausklammerung ist das typische Auftreten des Diebstahls: Der Täter will lediglich einen Diebstahl wehrt sich jedoch weil er entdeckt wird körperlicher Gewalt. Die Gewaltanwendung entspricht dann in Regel nicht der Planung oder lässt sich nachweisen.
Der Strafrahmen des räuberischen Diebstahls entspricht des Raubes. Als Verbrechen wird er in seiner Grundform mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.