Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Eine Tat kann nur bestraft werden wenn sie zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Rückwirkende Gesetze zum Nachteil des Täters sind daher ebenso wie Analogie zu des Täters verboten. Verfassungsrechtlich verankert ist dieses Verbot in Art. EMRK und in Art. 103 Abs. 2 deutschen Grundgesetzes . Es richtet sich in erster Linie den Gesetzgeber .
Art. 7 Abs. 2 EMRK macht diesem Rückwirkungsverbot insofern eine Ausnahme als die nicht gehindert wird wenn die Tat schon Zeitpunkt ihrer Begehung nach den von den Völkern allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen strafbar war." (sogenannte