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Realakt


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Realakte sind Tathandlungen; sie haben keine rechtliche sondern existieren rein tatsächlich (faktisch).

Der Realakt ist im öffentlichen Recht ein Verwaltungshandeln das keine Verwaltungsaktsqualität aufweist. Problematisch werden Realakte dann wenn die Rechtsgrundlage fehlt und eine Einordnung in Bereich des Zivilrechts oder des Verwaltungsrecht erschwert ist.

Zum Verwaltungsakt ist der Realakt insoweit als dass keine unmittelbare Rechtswirkung erzeugt werden Hinweise und Belehrungen als solche sind lediglich ebenso Handlungen die lediglich auf einen Verwaltungsakt (auch hier fehlt es an der Rechtswirkung). wird die Abgrenzung wenn das faktische Handeln polizeilichen Standardmaßnahmen) in einen Doppelcharakter gedeutet wird gleichzeitig ein Realakt (Bsp.: Durchsuchung) und Verwaltungsakt konkludente Duldungsverfügung) veranlasst wird.

Zwingend ist auch für den Realakt Konkordanz mit der Rechtsordnung. Ist der Realakt rechtswidrig bestehen möglicherweise Schadensersatz - oder Beseitigungsansprüche.

Der Rechtsschutz gegen Realakte ist lediglich die allgemeine Leistungsklage oder die Feststellungsklage (§ VwGO ) vor den Verwaltungsgerichten zu erlangen. Wenn sowohl Realakt als Verwaltungsakt vorliegen sind das Vorverfahren sowie Fristen beachten.

Wichtigster Anwendungsfall der Realakte sind die (nicht die Androhung) von Zwangsmitteln.

Literatur

Martin Schulte Schlichtes Verwaltungshandeln . Tübingen 1995




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