Nach Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz hat in Deutschland vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör . Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist grundrechtsgleiches Recht (kein Grundrecht wie Artikel 93 Absatz 1 Nr. GG zu entnehmen ist) und zugleich eine Erscheinungsform grundgesetzlicher Rechtsstaatlichkeit .
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt der an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt oder unmittelbar davon betroffen ist das Recht
sich über den Verfahrensstoff zu informieren
sich im Verfahren vor dem Erlass einer mindestens schriftlich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht äußern zu können und
mit seinem Vorbringen bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert Berechtigten lediglich die Möglichkeit sich im Verfahren äußern. Hat er diese Möglichkeit im Einzelfall hat er sie aber nicht wahrgenommen so trotzdem ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden. Der auf rechtliches Gehör gewährt außerdem (zwangsläufig) kein darauf dass die Entscheidung letztlich auch ganz Sinne des Vorbringens des Berechtigten getroffen wird. Ausführungen des Beteiligten sind nämlich nur zu Das schließt nicht aus sie zu verwerfen sie unerheblich oder unzutreffend sind.