Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit Träger - also - von Rechten und Pflichten zu sein.
Personen sind als Rechtssubjekte rechtsfähig. Dies alle natürlichen und juristischen Personen . Natürliche Personen sind alle Menschen bei die Rechtsfähigkeit gemäß § 1 BGB mit der Vollendung der Geburt beginnt mit dem Tod endet. Im Gegensatz zum stehen Rechtsobjekte die nicht Träger von Rechten Pflichten sondern Gegenstand von Rechten und Pflichten
Für juristische Personen gilt in Deutschland Enumerationsprinzip. Juristische Personen sind so nur die die sich einer der gesetzlich vorgesehenen Rechtsformen bedienen. Der Erwerb der Rechtsfähigkeit vollzieht bei juristischen Personen des Privatrechts durch den ( Gesellschaftsvertrag Satzung ) und die konstitutive Eintragung in das Handelsregister oder Vereinsregister.
Von der Rechtsfähigkeit zu unterscheiden sind Geschäftsfähigkeit die Parteifähigkeit und die Prozessfähigkeit.
soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (sog. Außengesellschaft).
Sie liegt vor wenn mehrere Personen sich Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen ohne ein Handelsgewerbe zu betreiben und ohne eine andere Rechtsform für die Kooperation zu vereinbaren. Also B. bei
Sozietäten von Ärzten Rechtsanwälten und anderen Freiberuflern
Kooperationen mehrerer Unternehmen anlässlich eines gemeinsamen Projekts z. B. bauwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaften ( ARGE ).