Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Unter Rechtskraft versteht man bestimmte Rechtswirkungen die von gerichtlichen Urteil ausgehen und die Voraussetzungen unter denen Wirkungen eintreten.
Zu unterscheiden ist zwischen formeller Rechtskraft und materieller Rechtskraft.
Die formelle Rechtskraft tritt ein wenn kein Rechtsmittel mehr gegen das Urteil gibt § 705 ZPO ). Das ist der Fall wenn die Einlegung von Rechtsmitteln Berechtigten die hierfür vorgesehene Frist verstreichen oder wenn gegen das Urteil ein Rechtsmittel vorgesehen ist.
Die eingetretene (formelle) Rechtskraft kann ausnahmsweise wieder entfallen. Bei unverschuldeter Versäumung der Rechtsmittelfrist nachträglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ ff. ZPO §§ 44 ff. StPO ) gewährt werden. Unter engen Voraussetzungen kann Verfahren wiederaufgenommen werden (§§ 578 ff. ZPO §§ ff. StPO). Auch auf eine Verfassungsbeschwerde kann ein rechtskräftiges Urteil wieder aufgehoben
Die materielle Rechtskraft setzt den Eintritt formellen Rechtskraft voraus. Sie bindet sämtliche Gerichte auch die Parteien an die festgestellte Rechtsfolge.
Im Zivilprozess ist es dann grundsätzlich mehr erlaubt dasselbe Begehren (denselben Streitgegenstand) noch zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens zu machen.
Im Strafprozess führt die Rechtskraft des zum Verbrauch der Strafklage so dass eine Verfolgung wegen derselben Tat ausgeschlossen ist.
In beiden Prozessarten nennt man diese auch den Grundsatz Ne bis in idem .