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NachrichtenLexikonProtokolleBücherForenSonntag, 27. Mai 2012 

Rechtspflege


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Rechtspflege ist der Sammelbegriff für sämtliche von Gerichten und von weiteren Organen der Rechtspflege Aufgaben und Angelegenheiten. Rechtspflege ist im weiteren Sorge für einen geordneten Ablauf der Rechtsbeziehungen den Menschen.

Organe

Die Rechtspflege umfasst die ihr angehörenden und Behörden und die bei diesen tätigen Richter Staatsanwälte Rechtspfleger Gerichtsvollzieher und Urkundsbeamten und als besondere unabhängige der Rechtspflege die Notare und Rechtsanwälte .

Funktionen

In der Hauptsache besteht Rechtspflege in Tätigkeit der Gerichte aller Gerichtszweige die dem Schutz und der Durchsetzung Rechten und der Abwehr und Ahndung von dient. Neben der streitentscheidenden Tätigkeit der Gerichte der Strafrechtspflege und der Vollstreckung von Entscheidungen sind zur Rechtspflege auch zu rechnen die zur freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören und der Rechtsvorsorge dienen (Beispiel: Betreuungsrecht ).

Vorsorgende Rechtspflege ist auch die Tätigkeit der Notare zu deren Aufgaben die Beurkundung von und die sonstige Betreuung der Beteiligten insbesondere Anfertigung von Urkundenentwürfen und Beratung teilweise auch Vertretung vor Gericht gehört (§§ 1 24 1 BNotO). Weitere Organe der Rechtspflege sind Rechtsanwälte als unabhängige Berater und Vertreter ihrer in allen Rechtsangelegenheiten (§§ 1 3 Abs. BRAO). Sie wirken außergerichtlich beratend vertragsgestaltend und und vertreten vor Gericht.




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