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NachrichtenLexikonProtokolleBücherForenSonntag, 27. Mai 2012 

Rechtspositivismus


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Der Rechtspositivismus ist eine der wichtigsten Grundpositionen in Rechtsphilosophie .

Der Rechtspositivismus ist philosophisch mit dem Empirismus verwandt.

Dem Rechtspositivismus liegt der Grundsatz der von Recht und Moral zugrunde. Er vertritt daher ein formales von Recht. Entscheidend ist dass Gesetze dem vorgesehenen Verfahren entsprechend zustande gekommen sind teilweise auch Gewohnheitsrecht anerkannt. Metaphysischen Annahmen wird keine eingeräumt. Der Rechtspositivismus lehnt daher die naturrechtlichen Lehren ab.

Der Rechtspositivismus verlangt Gehorsam gegenüber dem unabhängig davon ob es gerecht oder ungerecht Teilweise wird eine Ausnahme von diesem Grundsatz Vorliegen eines unerträglichen Missverhältnisses zwischen Recht und eingeräumt (siehe Radbruchsche Formel ).

Die Reine Rechtslehre Hans Kelsens nimmt eine Sonderstellung ein: Kelsens Lehre als konsequente Ausprägung eines analytischen - auf Erkenntnis des Rechts gerichteten - Rechtspositivismus. Kelsens mit seiner Lehre nicht normativ wirken sondern sich auf die Beschreibung positiven Rechts. Gerechtigkeitserwägungen nach der Lehre Kelsens von der Ermächtigung Richters zur Rechtsprechung erfaßt.

  
In der Staatsrechtslehre der Weimarer Zeit eher die Befürworter der Republik Rechtspositivisten während Gegner der Republik eher für überpositives Recht ab 1933 insbesondere Carl Schmitt .

Der Rechtspositivismus bildet die rechtstheoretische Basis österreichischen Verfassung von 1920 die nach dem Weltkrieg wieder in Kraft gesetzt wurde. Der wirkt sich dadurch direkt auf das heutige Recht aus.

Siehe auch: Positivismus Gustav Radbruch .




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