Studium, Ausbildung und Beruf

web uni-protokolle.de
 powered by
NachrichtenLexikonProtokolleBücherForenSonntag, 27. Mai 2012 

Referendariat


Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier.

Allgemeines

Referendariat bzw. Referendarzeit ist allgemein die Bezeichnung für einen Ausbildungsabschnitt der auf ein in der Regel dem 1. Staatsexamen abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium folgt selbst aber kein Teil des mehr ist. Das Referendariat endet wiederum mit Staatsprüfung (2. Staatsexamen).

Einem Referendariat müssen sich Anwärter für höheren Beamtendienst insbesondere Lehramtsanwärter (sog. "Vorbereitungsdienst für Lehramt" z.B. an Gymnasien ) und Juristen (sog. "juristischer Vorbereitungsdienst") unterziehen. Die Referendarzeit je nach Bundesland unterschiedlich ungefähr zwei Jahre.

Aus Kostengründen haben beinahe alle Bundesländer Referendariat das ursprünglich ein Dienstverhältnis als Beamter auf Widerruf darstellte in ein sog. Ausbildungsverhältnis" mit geringeren Bezügen und ohne Verleihung Beamtenstatus umgewandelt.

Rechtsreferendariat

Im Bereich der Justiz tragen die Auszubildenden in den meisten die Dienstbezeichnung " Rechtsreferendar ". Den Referendaren dürfen gemäß §§ 10 Abs. 3 GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz ) bestimmte Aufgaben zur Erledigung unter Aufsicht Richters oder Staatsanwaltes übertragen werden (beispielsweise die staatsanwaltliche Sitzungsvertretung der Hauptverhandlung in Strafsachen ).

Lehramtsreferendariat

Im Bereich der Lehramtsausbildung tragen die Auszubildenden in den meisten die Dienstbezeichnung "Studienreferendar". Sie leisten in der regulären Schulunterricht.




Bücher zum Thema Referendariat

Dieser Artikel von Wikipedia unterliegt der GNU FDL.

ImpressumLesezeichen setzenSeite versendenSeite drucken

HTML-Code zum Verweis auf diese Seite:
<a href="http://www.uni-protokolle.de/Lexikon/Referendariat.html">Referendariat </a>