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Regress


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Regress ( lat. regressus Rückkehr) oder Rückgriff bezeichnet im Zivilrecht eine Konstruktion die es demjenigen der einen Anderen geleistet hat ermöglicht sich bei Dritten schadlos zu halten (Regress oder Rückgriff nehmen). Als Regress oder Rückgriffsrecht wird gelegentlich die Inanspruchnahme eines Dritten wegen eines zu Ersatzes selbst bezeichnet.

Beispiele

  • Der Haftpflichtversicherer hat aufgrund einer vorliegenden Gefährdungshaftung Schadenersatz zu leisten und fordert vom Verursacher des Schadens die erbrachte Leistung zurück.
  • Der Bürge hat den Gläubiger befriedigt und verlangt Leistung jetzt vom Hauptschuldner ersetzt.
  • Einer von mehreren Gesamtschuldnern befriedigt den Gläubiger ganz und verlangt seinen Mitschuldnern Ersatz entsprechend deren Anteilen.

Regresstechniken

Das deutsche Zivilrecht kennt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) drei verschiedene Rückgriffstechniken:

Der häufigte Fall ist die Abtretung Anspruchs kraft Gesetzes (lat.: cessio legis ). In diesem Fall geht der Anspruch den Dritten durch die Leistung nicht unter vom befriedigten Gläubiger auf den Leistenden über. den vorgenannten Beispielsfällen enthält das Gesetz eine Regelung des Regresses in § 67 VVG für den Haftpflichtversicherer in § 774 Abs. 1 BGB für den Bürgen und in § 426 Abs. 2 BGB für den Gesamtschuldner. Durch deren Leistung den Schuldner werden sie also ohne weiteres des ursprünglichen Anspruchs gegen den Verursacher bzw. Mit dem Forderungsübergang erwerben sie auch alle der Forderung müssen aber die bereits verstrichene gegen sich gelten lassen.

Der seltenere Weg ist die Schaffung neuen Anspruchs des Leistenden gegen den Dritten. solche Regelung findet sich etwa in § 426 Abs. 1 BGB für den Gesamtschuldner bei dem das also beide Rückgriffstechniken kombiniert. Bei diesem Weg Sicherungsmittel nicht über aber die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Rückgriffsanspruchs.

Gibt es keine spezielle gesetzliche Regelung kann der Rückgriff über das Bereicherungsrecht erfolgen.




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