Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Als Reichsgut bezeichnet man seit dem Mittelalter die Immobilien Ländereien und finanziellen Rechte die an Amt des Königs oder Kaisers und nicht an die Person selbst waren. Mit dem Tod des jeweiligen Königs sie also nicht an dessen Erben sondern seinem Nachfolger zu.