Nach der eingeschränkten Festschreibung der Trennung von Staat und Kirche in der Weimarer Verfassung von 1919 versuchten der Vatikan und der in Zentrumspartei politisch tätige deutsche Klerus ein Konkordat dem deutschen Reich zu vereinbaren. Die vom Nuntius Pacelli dem späteren Papst Pius XII. gestellten Forderungen waren für die demokratisch Reichsregierungen jedoch unannehmbar.
Im Zuge der Machtergreifung der Nationalsozialisten unter Adolf Hitler wurden die Verhandlungen aufgenommen. Beteiligt war auf kirchlicher Seite neben auch der Führer der Zentrumspartei Prälat Ludwig Kaas . Die Grundgedanken zum Text kamen von Michael von Faulhaber. Franz von Papen verhandelte auf der Seite der Reichsregierung. war aber ebenfalls mit der katholischen Kirche Bis Juni 1932 war er Mitglied der Zentrumspartei und dem Krieg wurde er zum päpstlichen Geheimkämmerer Papen traf sich bereits am 4. Januar 1933 also vor der Regierungsbildung mit um über das Konkordat zu sprechen. Dabei er deutlich dass die Zerschlagung der sozialdemokratischen kommunistischen Parteien im Interesse des Papstes lag dass wenn dies geschehe auch auf die Betätigung des Klerus verzichtet werden könne.
Die Regelungen des Konkordats beschreiben größtenteils z.T. weitreichenden Rechte der katholischen Kirche. Als bekamen die Nationalsozialisten die Zustimmung der Zentrumspartei Ermächtigungsgesetz das nur mit deren Hilfe eine bekommen konnte. Ein weiteres Interesse der Nationalsozialisten in der Ruhigstellung der katholischen Kritiker (Artikel und 32) und in der Erlangung einer Anerkennung der neuen Regierung. Das Reichskonkordat war erstes außenpolitisches Abkommen. Alle diese Ziele wurden Erst als die Regierung Teile der Konkordatsvereinbarungen (Streitpunkt war insbesondere Artikel 31) kam Kritik deren Kirchenpolitik auf die in der Enzyklika " Mit brennender Sorge " ( 1937 ) von Papst Pius XI. gipfelte.
Die wesentlichen Punkte des Konkordats sind:
Bekenntnisfreiheit und Freiheit der Religionsausübung (Artikel 1)
Fortbestand der Konkordate mit Bayern (1924) Preußen und Baden (1932) (Artikel 2)
freie Korrespondenz zwischen dem heiligen Stuhl und deutschen Katholiken (Artikel 4)
Geistliche erhalten den gleichen Schutz des Staates Staatsbeamte (Artikel 5)
keine Zwangsvollstreckung in das Amtseinkommen der Geistlichen 8)
Geistliche Kleidung darf nur von Geistlichen getragen Strafen wie beim Missbrauch militärischer Uniformen (Artikel
Kirchengemeinden und andere Kirchenorganisationen sind Körperschaften des Rechtes (Artikel 13)
Recht der Kirchen auf Erhebung von Kirchensteuern zu Artikel 13)
Treueeid der Bischöfe: "(...) Ich schwöre und die verfassungsmäßig gebildete Regierung zu achten und meinem Klerus achten zu lassen (...)" (Artikel
Staatsleistungen an die Kirche können nur im Einvernehmen" abgeschafft werden. (Artikel 18)
Katholischer Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. (Artikel 21)
Katholische Religionslehrer dürfen nur mit Zustimmung des eingestellt werden. (Artikel 22)
Beibehaltung und Neueinrichtung katholischer Bekenntnisschulen (Artikel 23)
Garantie der Militärseelsorge (Artikel 27)
Schutz der katholischen Organisationen und Verbände und des Gottesdienstbesuches (Artikel 31)
Keine Mitgliedschaft von Geistlichen und Ordensleuten in Parteien und keine Tätigkeit für diese. (Artikel
In einem Geheimanhang wurde die Befreiung Kleriker vom Militärdienst im Falle der Einführung allgemeinen Wehrpflicht geregelt. Die allgemeine Wehrpflicht verstieß den Versailler Vertrag .
Nach dem zweiten Weltkrieg war zunächst umstritten ob das Reichskonkordat Bestand habe. Das Bundesverfassungsgericht bejahte dies am 26. März 1957 im so genannten Konkordatsurteil. Damit ist Reichskonkordat das einzige heute noch gültige außenpolitische aus der Nazizeit.
Neben der fehlenden demokratischen Legitimation und Umständen des Zustandekommens des Konkordats wird von vor allem das Unterlaufen der Trennung von Staat und Kirche kritisiert. Artikel 18 des Konkordats schreibt hinaus staatliche Leistungen an die katholische Kirche und steht damit im Widerspruch zum Artikel der Weimarer Verfassung der über Artikel 140 Grundgesetzes weiterbesteht und fordert dass die "auf Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an Religionsgesellschaften durch die Landesgesetzgebung" abzulösen seien was den mehr als 80 Jahren seit Verkündung Weimarer Verfassung nicht geschehen ist.