Beide Verfassungen enthielten als Grundgesetz des Deutschen Reiches die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen über die Staatsorgane und deren Zuständigkeiten. Die Bismarck´sche Verfassung sich auf diese staatsorganisationsrechtlichen Regelungen. Die Weimarer enthielt darüber hinaus einen Grundrechtsteil ( Grundrechte und Grundpflichten der Bürger). Sie knüpfte an den Entwurf der Paulskirchenverfassung an der am 27. März 1849 von der revolutionären Frankfurter Nationalversammlung beschlossen war wegen des Widerstands der konservativen Kräfte deutschen Monarchen und Österreichs aber nie in getreten ist.