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NachrichtenLexikonProtokolleBücherForenMontag, 28. Mai 2012 

Ressortforschung


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Vorbemerkung

Der Begriff Ressortforschung entstammt der Bundesverwaltung. Dieser Begriff wurde den Bundesrechnungshof wiederholt definiert u. a. in Leitsätzen er erstmals 1984 erarbeitet hat und sie den Bundesministerien (Ressorts = oberste Bundesbehörden) bekanntgegeben Nur wenn diese Leitsätze beachtet werden sind der Ressortforschung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Definition

  • Ressortforschung ist darauf gerichtet Entscheidungshilfen zur sachgemäßen der Fachaufgabe des Ressorts zu gewinnen. In Rahmen sind auch Modellversuche Vorhaben der Ressortforschung.

Die Initiative für Vorhaben der Ressortforschung üblicherweise von einer obersten Bundesbehörde aus. Diese unterscheiden sich damit in charakteristischer Weise von die im Rahmen allgemein zugängliche Forschungsförderung finanziert

Definition

  • Forschungsförderung dient dem Erkenntnisgewinn Dritter.

Der Bund darf sich an Vorhaben Forschungsförderung nur beteiligen wenn er verfassungsrechtlich zuständig und ein erhebliches Bundesinteresse vorliegt. Das für Forschungsförderung zuständige Ressort ist das Bundesforschungsministerium.

Es gibt Fälle in denen ein zugleich der Ressortforschung als auch der Forschungsförderung werden kann. Eine oberste Bundesbehörde beteiligt sich z. B. an einem Vorhaben das von Seite gefördert wird etwa von der Deutschen DFG und das somit dem Erkenntgewinn eines etwa einer Professorin an einer Hochschule dient.

Definition

  • Ressortforschung ist eine aufgabenakzessorische Verwaltungsfunktion.

Der Bund ist nur insoweit zuständig der Sachbereich auf den sich ein Vorhaben Ressortforschung bezieht dem Bund zur Wahrnehmung zugewiesen Dabei ergeben sich die Kompetenzen des Bundes geschriebenem und ungeschriebenem Verfassungsrecht (= auf Grund Natur der Sache oder kraft Sachzusammenhangs).

Ressortforschung ist verfassungsrechtlich dann nicht zu wenn ihre angestrebten Ergebnisse geeignet sind in Bereichen umgesetzt zu werden:

  • der Legislative oder der Exekutive ds
  • der Mitplanung und Mitfinanzierung der Gemeinschaftsaufgaben
  1. Aus- und Neubau von Hochschulen inklusive
  2. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur;
  3. Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes;
(Artikel 91a des Grundgesetzes)
  • dem Zusammenwirken mit den Ländern im des Artikels 91b des Grundgesetzes: "Bund und Länder könne auf Grund von bei der Bildungsplanung und bei der Förderung Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von Bedeutung zusammenwirken. Die Aufteilung der Kosten wird der Vereinbarung geregelt."
  • Gewährung von Finanzhilfen gemäß Artikel 104a 4 des Grundgesetzes: "Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) die zur Abwehr einer Störung des gesamtwirt-schaftlichen oder zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind.

Schlussfolgerung

Unter Würdigung der vorstehenden Definitionen und gehören alle in diesem Sinne von einem vergebenen Aufträge bzw. Bewilligungen zur Ressortforschung. Die können der Grundlagenforschung oder der angewandten Forschung angehören. Die ist kein Ausschlusskriterium bei der Ressortforschung. Allein Nichtkonformität mit den genannten Kriterien.




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