Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Dieser Artikel befasst sich mit der Bedeutung Begriffs Revision in der Rechtswissenschaft andere Bedeutungen Revision . Die Revision ist im deutschen Recht ein Rechtsmittel das gegen Urteile zugelassen ist oder der Zulassung bedarf. Rechtsmittel kann sich nur auf die Verletzung formellen oder materiellen Rechts berufen. Anders als bei der Berufung werden bei der Revision daher keine Beweise erhoben. Die Revisions instanz ist daher keine Tatsacheninstanz.
Besonderheiten: Die Revision von den unteren erstinstanzlichen Gerichten unter Übergehung der Berufungsinstanz wird Sprungrevision genannt. Im Verwaltungsrecht existiert bei bestimmten auch die Ersatzrevision.
Die Revision ist im Zivilprozess nicht weiteres zulässig. Sie muss im Berufungsurteil vom zugelassen werden wenn die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung oder die Fortbildung des Rechts oder die einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Revisionsgericht (dem Bundesgerichtshof ) angegriffen werden. Für eine Übergangszeit bis 31. Dezember 2006 setzt die Nichtzulassungsbeschwerde voraus dass die (der "Wert der Beschwer") 20.000 Euro übersteigt.
Die Frist zur Einlegung der Revision in Strafsachen eine Woche nach der Urteilsverkündung. Ansonsten beträgt einen Monat nach Zustellung des Berufungsurteils.
Die Revision muss stets begründet werden auch den Antrag auf Revision beinhalten. Eine Begründung muss durch einen Rechtsanwalt oder einen Prozessbevollmächtigten erfolgen.