Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Die Sachbeschädigung ist neben dem Diebstahl und dem Betrug eine der am häufigsten begangenen Straftaten in Deutschland. Die Sachbeschädigung ist in 303 StGB geregelt. Sachbeschädigung ist vom Typus her Vergehen . Neben der Sachbeschädigung werden gesondert als benutzt § 303a (Datenveränderung) und § 303b da Daten keine Sachen im Rechtssinn sind. § 303c sind für die Sachbeschädigung die und die Computersabotage jeweils Strafanträge notwendig. Ferner ist die Sachbeschädigung ein und ist nebenklagefähig.
Unter dem Begriff der Sache fällt nicht nur jeder körperliche Gegenstand auch Tiere. Hier findet § 90a BGB keine Anwendung. Ohne Bedeutung ist ferner die Sache irgendeinen Wert hat. So können bereits zerstörte Hausreste weiter beschädigt werden. Auch Aggregatzustand (fest flüssig gasförmig) spielt keine Rolle. gasförmigen Sachen ist jedoch die Abgrenzbarkeit der notwendig (Gasflasche o.ä.). Bei Tieren ist noch 17 Tierschutzgesetz zu beachten.
Die Sache muss fremd sein. Dieses ist wie beim Diebstahl zu verstehen: Fremd ist die Sache sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist.
Tathandlungen sind Beschädigen oder Zerstören . Beschädigen ist eine nicht unerhebliche Verletzung Sachsubstanz. Ist eine Sache nur verschmutzt und sie ohne großen Aufwand gereinigt werden so die Sache nicht beschädigt worden. Über die von Graffitisprayern herrscht daher Streit. Derzeit werden den Parlamenten Forderungen erhoben explizit auch die Verschmutzungen unter Strafe zu stellen.
Das Zerstören ist eine so erhebliche der Sache dass ihre Gebrauchsfähigkeit gänzlich aufgehoben Insoweit ist diese Handlungsalternative unnötig als sie von dem Beschädigen gedeckt wird.
Die Entziehung der Sachsubstanz selbst ist Sachbeschädigung. Eine fremde Sache wegzuwerfen oder das eines Vogels ist nicht strafbar (wobei eine bzgl. letzterem anderer Auffassung ist). Zum Teil darauf abgestellt ob mit einer Beschädigung alsbald rechnen ist. So dürften Vögel aus südlichen in Deutschland in der Freiheit kaum eine haben womit sich eine Sachbeschädigung bejahen ließe.
Die Tat muss vorsätzlich geschehen wobei es bereits ausreicht wenn Täter die Beschädigung der Sache zwar nicht sie aber dennoch für möglich hält und (sog. Eventualvorsatz). Eine fahrlässige Sachbeschädigung ist nicht strafbar.
Die Rechtswidrigkeit ("...rechtswidrig...") ist kein Tatbestandsmerkmal sondern lediglich des Unrechts.
Der Versuch der Sachbeschädigung ist in Absatz 2 Strafe gestellt.
Die Sachbeschädigung ist häufiges Begleitdelikt beim Wohnungseinbruchsdiebstahl . Zumeist ist hier jedoch von Gesetzeseinheit Tateinheit tritt bei den Delikten gegen die auf wenn eine Waffe gegen den Menschen oder Gewalt ausgeübt und dabei die Kleidung wird.
Der Tatbestand der Computersabotage (§ 303b lautet:
(1) Wer eine Datenverarbeitung die für einen Betrieb ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde wesentlicher Bedeutung ist dadurch stört daß er
1. eine Tat nach § 303a 1 begeht oder
2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger beschädigt unbrauchbar macht beseitigt oder verändert
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Beide Tatbestände versuchen die Einführung der Medien durch Schutz von Daten und Datenverarbeitung strafrechtlicher Grundlage zu gewährleisten. Ob dies tatsächlich ist in der Literatur bisher kontrovers diskutiert Insbesondere gegen Virenprogrammierer versagt dieser Schutz jedoch aus Gründen der Tatbestände sondern wegen der Ermittlungserfolge. Zudem treten die Ermittlungen häufig in mit dem Datenschutz sodass ein rechtsstaatliches Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt kann.
Während die Sachbeschädigung selbst das Eigentum Individuums (teilweise öffentliches Eigentum) schützt wird das Eigentum sofern es unter den § 304 fällt mit einem erhöhten Strafrahmen bedroht:
(1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen die dem gewidmet sind oder Grabmäler öffentliche Denkmäler Naturdenkmäler der Kunst der Wissenschaft oder des Gewerbes in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich sind oder Gegenstände welche zum öffentlichen Nutzen zur Verschönerung öffentlicher Wege Plätze oder Anlagen beschädigt oder zerstört wird mit Freiheitsstrafe bis drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Die Besonderheit des Tatbestandes ist hierbei der Täter auch Eigentümer der Sache sein Fremdes Eigentum wird nicht geschützt sondern das Interesse an der Unversehrtheit der Gegenstände.
Die zerstörung von Bauwerken ist eine Qualifikation nach § 305 StGB:
(1) Wer rechtswidrig ein Gebäude ein Schiff Brücke einen Damm eine gebaute Straße eine oder ein anderes Bauwerk welche fremdes Eigentum ganz oder teilweise zerstört wird mit Freiheitsstrafe zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Dabei ist unter Eisenbahnen lediglich der (auch von Straßenbahnen) zu verstehen. Wird die durch Feuerlegen begangen so geht die Bradnstiftung 306 ff. StGB) den Sachbeschädigungsdelikten vor.
Auch wenn zur Bekämpfung von Terrorismus hat die Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel nach § StGB eine besondere Bedeutung dadurch gewonnen dass Fahrzeuge der Polizei und der Bundeswehr mit gesonderten Schutz ausgestattet worden sind:
(1) Wer rechtswidrig
1. ein fremdes technisches Arbeitsmittel von Wert das für die Errichtung einer Anlage eines Unternehmens im Sinne des § 316b 1 Nr. 1 oder 2 oder einer die dem Betrieb oder der Entsorgung einer Anlage oder eines solchen Unternehmens dient von Bedeutung ist oder
2. ein Kraftfahrzeug der Polizei oder Bundeswehr
ganz oder teilweise zerstört wird mit Freiheitsstrafe zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.