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NachrichtenLexikonProtokolleBücherForenMontag, 28. Mai 2012 

Scheinselbstständigkeit


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Eine Scheinselbstständigkeit liegt vor wenn eine erwerbstätige Person Selbstständige auftritt obwohl sie von der Art Beschäftigungsverhältnisses her zu den abhängig Beschäftigten zählt. den Arbeitgeber kann dies Vorteile haben (keine keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle kein Urlaubsgeld) aber für den Arbeitnehmer (freie Gestaltung der Alterssicherung). Niedrigverdiener überwiegen die Nachteile.

Die Scheinselbstständigkeit kann zum Beispiel unter Umständen vorliegen:

  • die Person ist auf Dauer und wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig
  • die Person tritt nicht unternehmerisch am auf (keine Buchführung kein Marketing usw.)
  • die Person hat einen festen zugewiesenen und feste Arbeitszeiten
  • andere beschäftigte Arbeitnehmer bei diesem Arbeitgeber eine ähnliche Arbeit

Rechtlich gesehen sind diese Personen Arbeitnehmer dass für sie Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken- Pflege- und Arbeitslosenversicherung) zu entrichten sind. Hierbei der Arbeitgeber (mit Ausnahme der zurückliegenden drei rückwirkend für bis zu 4 Jahre zur des Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteils verpflichtet werden.

Weblinks

  
  




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