Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Die Schenkung ist nach deutschem Schuldrecht eine Zuwendung durch die jemand aus Vermögen einen anderen bereichert und beide Teile einig sind dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt 516 Abs. 1 BGB ).
Die meisten Schenkungen erfolgen durch unmittelbare des Geschenks an den Beschenkten womit der vollzogen ist (sog. Handschenkung). Ist die Zuwendung den Willen des Empfängers erfolgt so hat Schenker das Recht dem Beschenkten eine Frist zu setzen in der der Beschenkte Annahme der Zuwendung als Geschenk erklärt. Läuft diese Frist ohne Annahmeerklärung so gilt das Geschenk als angenommen. Eine liegt nicht schon dann vor wenn kein zugewendet wird sondern nur eine Person zu einer anderen darauf verzichtet selbst Vermögen zu (§ 517 BGB). Das Gesetz nennt die dass jemand zum Vorteil eines anderen auf angefallenes noch nicht endgültig erworbenes Recht verzichtet eine Erbschaft oder ein Vermächtnis ausschlägt.
Den Vertrag durch den sich der erst verpflichtet dem Beschenkten einen bestimmten Gegenstand schenken bezeichnet man als Schenkungsversprechen (§ 518 BGB). Dieser Vertrag bedarf notariellen Beurkundung . Wird die Form nicht eingehalten so der Formmangel durch die spätere Bewirkung der Leistung geheilt.
Ein besondere Problem im Zusammenhang mit Schenkung stellt der Fall dar dass der nach dem Vollzug der Schenkung verarmt und den eigenen Unterhalt oder den Unterhalt seiner auf das verschenkte Vermögen angewiesen wäre. Dieser anmutende Fall hat in der Rechtspraxis erhebliche in den häufig vorkommenden Fällen das der durch Alter Unfall oder Krankheit pflegebedürftig wird eigenes Einkommen und Vermögen zur Deckung der nicht ausreicht und die Allgemeinheit durch Sozialhilfe hierfür aufkommen muss. Nicht selten erweist in solchen Fällen dass der Pflegebedürftige vorher unentgeltlich weggegeben hat. § 528 Abs. 1 bestimmt hierzu dass der Schenker vom Beschenkten Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern kann soweit der Schenker nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist seinen angemessenen zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten Ehegatten seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen.