Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Ein einheitliches Schutzalter für sexuelle Handlungen existiert nicht. Vielmehr sind unterschiedliche für das Schutzalter festgelegt abhängig von der der sexuellen Handlungen des Geschlechts und Alters Beteiligten sowie der Umstände unter denen es den Handlungen kommt.
Das niedrigste Schutzalter für sexuelle Handlungen liegt in Deutschalnd nach § 176 Strafgesetzbuch bei 14 Jahren. Sexuelle Handlungen mit unter 14 Jahren sind in Deutschland in und in der Schweiz grundsätzlich verboten.
Sexuelle Handlungen mit 14 bis 16jährigen sind in Deutschland weitgehend straffrei möglich. Bestraft lediglich sexueller Missbrauch von Jugendlichen wenn die sexuelle Handlung gegen Entgelt findet oder eine Zwangslage oder "die fehlende zur sexuellen Selbstbestimmung" des Jugendlichen ausgenutzt wurde. gilt nur für Täter mit einem Alter 21 Jahren. Nach § 174 StGB (Sexueller von Schutzbefohlenen) wird derjenige bestraft der sexuelle mit einem unter 16jährigen Jugendlichen vornimmt wenn dieser zur Erziehung zur Ausbildung oder zur überlassen wurde.
Sexuelle Handlungen mit Jugendlichen zwischen 16 18 Jahren werden nach § 174 StGB Missbrauch von Schutzbefohlenen) nur dann bestraft wenn Täter der Jugendliche zur Erziehung zur Ausbildung zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist das damit verbundene Abhängigkeitsverhältnis missbraucht wurde. Strafbar ebenso eine sexuelle Handlung mit einem leiblichen angenommenen Kind auch wenn kein Abhängigkeitsverhältnis ausgenutz Inzest .
§ 176 StGB lautet:
Sexueller Missbrauch von Kindern
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an von dem Kind vornehmen lässt wird mit von sechs Monaten bis zu zehn Jahren minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft wer ein dazu bestimmt dass es sexuelle Handlungen an Dritten vornimmt oder von einem Dritten an vornehmen lässt.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf oder mit Geldstrafe wird bestraft wer
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt
ein Kind dazu bestimmt dass es Handlungen an sich vornimmt oder
auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer oder Darstellungen durch Abspielen von Tonträgern pornographischen oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(4) Der Versuch ist strafbar; dies nicht für Taten nach Absatz 3 Nr.
Soweit der Gesetzestext. Sonderbedingungen gelten für die Jugendliche erziehen ausbilden und beaufsichtigen (z.B. Lehrer Betreuer von Auszubildenden etc.). Hier liegt Schutzalter bei 16 Jahren. Für Eltern und liegt das Schutzalter sogar bei 18 Jahren.