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NachrichtenLexikonProtokolleBücherForenMontag, 28. Mai 2012 

Schwerbehinderter Mensch


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Schwerbehinderte Menschen sind Personen die körperlich geistig oder behindert und wegen der Behinderung in ihrer nicht nur vorübergehend um wenigstens 50% gemindert Sie stehen unter einem besonderen rechtlichen Schutz.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsgrundlage

Seit dem 1.Juli 2001 gilt das Sozialgesetzbuch - neuntes Buch - ( SGB IX ) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen". diesem Gesetz wurde das bisher zersplitterte und Recht der Rehabilitation zusammengefasst und weiterentwickelt. Wo möglich sollen Behinderungen vermieden werden oder Menschen Behinderungen an der Gesellschaft und möglichst auch Erwerbsleben teilhaben. Teil 2 des SGB IX besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am etwa 6 6 Mio. Menschen sind als anerkannt.

Grad der Behinderung/Minderung der Erwerbsfähigkeit

Das Vorliegen der Behinderung und der der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bzw. der der Behinderung (GdB) werden auf Antrag durch Versorgungsämter festgestellt. Der GdB wird - zwischen und 100 - in Zehnerschritten bemessen.
  • Eine Behinderung liegt vor bei einem von mindestens 20
  • eine Schwerbehinderung ab einem GdB von
  • eine Gleichstellung ist möglich ab einem von 30.
MdE und GdB werden nach gleichen bemessen. Beide Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch die MdE nur auf Schädigungsfolgen und der auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache ist.

Gleichstellung

Personen mit einem GdB von weniger 50 aber wenigstens 30 können auf Antrag schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden wenn sie wegen Funktionsbeeinträchtigung(en) ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder nicht behalten können. Die Gleichstellung durch das für den Wohnort zuständige Arbeitsamt Für gleichgestellte behinderte Menschen gelten die gleichen Regelungen wie für Schwerbehinderte mit Ausnahme des auf Zusatzurlaub ( § 125 SGB IX ) und dem Anspruch auf unentgeltliche Beförderung öffentlichen Personenverkehr.

Ausweis

Die Versorgungsämter stellen den Schwerbehindertenausweis aus der in der Regel auf Jahre befristet ist.

Rechtsfolgen einer Schwerbehinderung

Schwerbehinderte genießen besonderen Schutz und Förderung Arbeitsleben. Sie werden u.a. durch folgende Regelungen und gefördert

Besonderer Kündigungsschutz

Schwerbehinderte und Gleichgestellte haben einen besonderen Ihnen darf nur ordentlich oder außerordentlich gekündigt wenn das Integrationsamt vorher zugestimmt hat. Ohne ausgesprochene Kündigungen sind unwirksam wenn innerhalb von Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim erhoben worden ist. Die Unwirksamkeitsfolge tritt auch ein wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung Gleichstellung nichts wusste. Das Zustimmungserfordernis gilt bei sogar dann wenn die Schwerbehinderung erst nach Kündigung (rückwirkend auf einen Zeitpunkt davor) festgestellt (Anders bei Gleichgestellten: sie sind nur dann wenn sie ihren Gleichstellungsantrag vor Zugang der beim Arbeitsamt gestellt haben). Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber unverzüglich nach der Kündigung auf Schwerbehinderung bzw. den von ihm gestellten Antrag

Zusatzurlaub

Schwerbehinderte (nicht: ihnen Gleichgestellte) Menschen haben auf bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Tagen im Urlaubsjahr.

Steuerliche Vorteile

Abhängig vom Grad der Behinderung können (z.B. Pauschbeträge Haushaltsfreibetrag Kfz-Steuer-Befreiung bei bestimmten Schwerbehinderungen) gemacht werden.

Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers

Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens Arbeitsplätzen sind verpflichtet auf mindestens 5 % Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Dabei sind Frauen besonders zu berücksichtigen. Solange der Arbeitgeber vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigt muss für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz monatlich eine Ausgleichsabgabe Ein individueller Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrags Einstellungsanspruch also ist aber gesetzlich nicht vorgesehen ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. SGB IX )

Anspruch auf behindertengerechte Beschäftigung

Im Unterschied zur Einstellung haben schwerbehinderte (und Gleichgestellte) aber bei bestehendem Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf eine Beschäftigung „bei der sie Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und können“ und daneben Ansprüche auf bevorzugte Berücksichtigung innerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen und anderen Maßnahmen die ihre Integration fördern. Dieser Anspruch gem. § 81 SGB IX entfällt nur wenn die Maßnahme für Arbeitgeber unzumutbar ist oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen ist. Dieser gesetzliche Anspruch zwingt etwa einen soweit dies vertraglich möglich ist im Wege Arbeitsplatztauschs einen nicht behinderten Arbeitnehmer auf den eines schwerbehinderten Arbeitnehmers zu versetzen und umgekehrt der Schwerbehinderte an dem anderen Arbeitsplatz beruflich integriert werden kann seine Arbeitskraft erhalten oder erlangen kann.

Diskriminierungsverbot

Auf Grund der europäischen Antidiskriminierungs-Richtlinie 2000/78 (vgl. unten WEB-Link) wurde mit § 81 Abs. 2 SGB IX ein Diskriminierungsverbot für Behinderte geschaffen das Fall der Diskriminierung eines behinderten Menschen insbesondere Einstellung beim beruflichen Aufstieg oder bei Kündigung Schadensersatzanspruch vorsieht und eine erhebliche Beweiserleichterung zugunsten Schwerbehinderten (Beweislastumkehr zu Lasten des Arbeitgebers wenn glaubhaft gemacht werden die eine Benachteilung des vermuten lassen). Gleichzeitig ist aber danach ein auf Einstellung ausgeschlossen und eine bloße Entschädigung Geld vorgehen. Bei bloß formeller Diskriminierung wenn der Behinderte bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht eingestellt wäre ist der Schadensersatzanspruch auf drei Monatsverdienste

Integrationsamt

Das Integrationsamt
  • fördert und sichert die berufliche Eingliederung schwerbehinderten Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt
  • berät schwerbehinderte Menschen und ihre Arbeitgeber der Schaffung und Sicherung der Arbeitsplätze
  • gewährt finanzielle Leistungen an schwerbehinderte Menschen Arbeitgeber
  • entscheidet unter Abwägung der Arbeitgeber- und über Kündigungsanträge.

WEB-Link

Antidiskrimierungsrichtlinie 2000/78 EG als pdf-Datei




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