Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung und soll vor gefährlichen Straftätern schützen. handelt sich um eine freiheitsentziehende Maßregel. Ein Straftäter verbleibt in staatlicher Verwahrung auch wenn seine Strafe verbüßt hat.
Der Richter entscheidet aufgrund einer negativen d. h. es ist festzustellen dass der in Zukunft wegen eines Hanges zu erheblichen gefährlich ist und die übrigen Voraussetzungen des 66 StGB vorliegen. Die Sicherungsverwahrung kommt nur bei Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren in Betracht. Sachverständiger ist über den Zustand des Angeklagten und über die Behandlungsaussichten zu vernehmen. ist die Persönlichkeit des Täters (Herkunft Erziehung Familienverhältnisse Intelligenz usw.).
Die Sicherungsverwahrung kann nicht gegenüber Jugendlichen Heranwachsenden im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes ( JGG ) angeordnet werden. Sie kann neben einer angeordnet werden. Wird die Freiheitsstrafe zuerst verbüßt das Gericht vor Ende des Vollzugs ob Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt werden (dann tritt Führungsaufsicht ein). Wenn jemand wegen nicht verurteilt werden kann kommt eine Unterbringung einem psychatrischen Krankenhaus in Betracht.
Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist unbefristet. Dies ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 auch verfassungsgemäß. 10 Jahren wird die Unterbringung aber in Regel für erledigt erklärt (dann tritt Führungsaufsicht mindestens zwei Jahre). Eine längere Unterbringung ist in Ausnahmefällen - bei noch festzustellender Gefährlichkeit zu erwarten.
Die Vollstreckung der Unterbringung wird jedoch zur Bewährung ausgesetzt wenn der Täter nicht mehr gefährlich einzustufen ist. Dies ist mindestens alle Jahre zu prüfen. Mit der Aussetzung tritt ein. Wird die Aussetzung während dieser Zeit widerrufen so ist die Unterbringung ebenfalls erledigt.
Mit Gesetz aus dem Jahre 2002 in § 66a StGB die Möglichkeit eingeführt Sicherungsverwahrung auch nachträglich anzuordnen wenn sie im bereits vorbehalten ist und sich die Gefährlichkeit Straftäters während des Strafvollzugs herausgestellt. Entsprechend dem Gesetzentwurf von SPD /Bündnis 90/ Grüne entgegen anderer Vorschläge aus Bayern und ist jedoch unabdingbare Voraussetzung dass der Vorbehalt im Urteil ausgesprochen ist wenn die Sicherungsverwahrung später angeordnet werden soll. Ziel der Änderung es die Möglichkeit der Verhängung von Sicherungsverwahrung allem gegen gefährliche Sexualstraftäter zu erweitern.
Es entscheidet das Gericht das auch Urteil ausgesprochen hat vor Ablauf des Strafvollzugs. kommt zu einem 2. Teil des Erkenntnisverfahrens d. h. es erfolgt eine erneute diesmal über die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung. Es insbesondere ein Gutachten von einem bisher unbeteiligten Sachverständigen einzuholen. Ein Nebenkläger kann bei Erfüllung Voraussetzungen (z.B. nahe Angehörige eines getöteten Opfers eines Sexualdelikts) beitreten und so auf eine der Sicherungsverwahrung hinwirken.
Mit der Entscheidung vom 10.02.2004 hat Bundesverfassungsgericht (BVerfG) festgestellt dass gesetzliche Regelungen einzelner verfassungswidrig sind. Diese Regelungen enthielten Bestimmungen nach anders als bei der Bundesregelung in §§ StGB die Sicherungsverwahrung auch nachträglich angeordnet werden ohne dass dies zuvor im Strafurteil vorbehalten musste. Folge war dass bei ein Verurteilten nach Abbüßen seiner (Straf-)Haft Sicherungshaft angeordnet werden ohne dass dies im Urteil zuvor fetsgestellt war. Diese Regelung ist zwar nun formell verfassungswidrig erklärt worden. Allerdings nur weil im der (nachträglichen) Sicherungsverwahrung allein der Bund gem. 74 GG zuständig ist. Infolge dieses Urteils das Bundesmininsterium für Justiz (BMJ) nun einen vorgelegt der die Regelung der einzelenen Bundesländer und somit in Bundesrecht transformiert.
Entscheidende Änderungen ergeben sich dahingeheend dass auch die nachträgliche Sicherungsverwahrung möglich ist ohne dies bereits im Strafurteil ausgesprochen oder vorbehalten muss (§66b Abs. 1 StGB-E).
Auch ist nicht mehr Voraussetzung dass eine besonders gefährliche Vortat im Sinne des 66 Abs. 1 StGB vorliegt. Es kommt allein auf die subjektive Prognose eines Sachverständigen ob der Straftäter in Zukunft Straftaten begehen durch welche die Opfer seelisch oder körperlich geschädigt werden (§66 b Abs. 2 StGB-E).
Zudem ist auch die Sicherungsverwahrung bereits Heranwachsenden möglich. das Jugendgerichtsgesetz (JGG) wird dahingehend werden. (§106 Abs. 5 und 6 JGG-E).