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NachrichtenLexikonProtokolleBücherForenMontag, 28. Mai 2012 

Simultanitätsprinzip


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Das Simultanitätsprinzip (auch: Koinzidenzprinzip) ist nach deutschem Strafrecht das grundlegende Gerüst der Strafbarkeit insbesondere den Vorsatzdelikten. Es ist normativ auf das des Art. 103 Abs. 2 GG zurückzuführen.

Gleichzeitig müssen der Tatbestand objektiv verwirklicht Vorsatz vorliegen die Rechtswidrigkeit der Tat und die Schuld gegeben sein.

Inhaltsverzeichnis

Probleme

Grundsätzlich durchläuft eine (vorsätzliche) Straftat einem bestimmten Verlauf (Kausalverlauf). Zunächst bildet beim Täter der Tatentschluss (der Vorsatz eine zu begehen). Sodann trifft der Täter Vorbereitungen die Tat und tritt mit dem unmittelbaren zur Tat (Tathandlung) in den Versuch der Straftat ein. Mit der Verwirklichung objektiven Tatbestandsmerkmale kommt es dann zur Vollendung Tat. Bestimmte Delikte (wie z.B. Raub Diebstahl ) sehen als schließlichen Punkt noch die der Straftat durch Sicherung des Tatgewinns vor.

Vorsatz

Der Vorsatz bezüglich der Tatbestandsverwirklichung muss dann vorliegen wenn die Tat begonnen wird mit dem unmittelbaren Ansetzen). Er muss sich den Erfolg und die übrigen Tatbestandsmerkmale erstrecken aus § 16 Abs. 1 StGB ). Der Vorsatz vor dem Beginn der (Vorbereitungsstadium oder früher) wird dolus antecedens genannt sein Pendant nach Vollendung der dolus subsequens . Beide Vorsätze erstrecken sich jedoch nicht den Zeitraum der Straftat hinein und sind nach Auffassung des Bundesgerichtshofes unbeachtlich. Die Tat kann daher ohne ausgeführt werden insofern kommt nur eine Bestrafung wenn vorgesehen - für fahrlässiges Handeln in

Weiterhin problematisch sind Abweichungen vom Kausalverlauf. könnte argumentiert werden dass in der Vorstellung Täters (und damit ausschließlich vom Vorsatz erfasst) eine bestimmte Ursachenkette in Gang gesetzt wird Abweichen von der Vorstellung zu einem Aufheben Vorsatzes kommen würde. Hier ist zu unterscheiden: die Abweichungen unwesentlich so wird weiterhin unwiderlegbar Vorsatz ausgegangen (andernfalls beständen erhebliche Beweisnöte) atypische können dagegen keinen Vorsatz begründen.

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit muss mit dem Tatgeschehen also simultan verknüpft sein um den Vorwurf Unrechtsgehaltes der Tat zu begründen. Daher können auch nur dann vorliegen wenn eine Notwehr - oder Notstands - oder notstandsähnliche Lage gleichzeitig vorliegt. Eine Notwehr leidet zugleich an der Ungeeignetheit des

Schuld

Die Tat muss schuldhaft herbeigeführt worden Daher gilt wie für den Vorsatz und Rechtswidrigkeit auch für die Schuld dass sie zur Tat vorliegen muss. Bzgl. der Entschuldigungsgründe auf die Rechtswidrigkeit zu verweisen. Bedeutender ist die Schuldfähigkeit nach § 20 StGB die berauschende Mittel (Drogen insbes. Alkohol) oder durch vorübergehender Natur oder durch mangelndes Bewusstsein (dann der Regel schon keine zurechenbare Handlung) ausgeschlossen Ab Blutalkoholkonzentrationen von 3 00 Promille beginnt der der völligen Schuldunfähigkeit bei Konzentrationen ab 2 Promille und höher kann der Straftatbestand des erfüllt sein. Da die Strafdrohung des Vollrausches hinter denen schwerer Verbrechen zurückbleibt hatte der Bundesgerichtshof in Anlehnung an die frühere (zweifelhafte) des Reichsgerichtes das Institut der actio libera in causa einer vorverlagerter Schuld konstruiert. Eine Verwendung Rechtsinstituts ist seit den letzten Jahren häufiger worden weil es sich nicht mit dem (aufgrund des Bestimmtheitsgebots) verträgt. Eine obergerichtliche Entscheidung diesem Rechtsinstitut ist in den letzten Jahren mehr getroffen worden.

Rechtsprechung

Zum Simultanitätsprinzip beim Vorsatz:

  • Entscheidung des Bundesgerichtshofs in: Neue Zeitschrift Strafrecht (NStZ) 1983 S. 452

Weblinks




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