Die Sozialgerichtsbarkeit richtet ihre sachliche Zuständigkeit § 51 des Gesetzes über die Sozialgerichtsbarkeit aus. Sie ist abschließend und erfolgt daher Sein Wortlaut:
(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der der Landwirte
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung der sozialen und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer von Versorgungsverträgen die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Sozialgesetzbuch) gelten
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen der Bundesanstalt für Arbeit
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge) auch soweit andere Gesetze die Anwendung dieser Vorschriften vorsehen
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale ferner der Ausstellung Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
die aufgrund des Lohnfortzahlungsgesetzes entstehen
die im Zusammenhang mit den im Dritten Vierten Buch Sozialgesetzbuch sowie im Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom Februar 1996 (BGBl. I S. 227) zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21. 2000 (BGBl. I S. 1983) geregelten Aufgaben Hauptzollämter entstehen
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor Gerichten eröffnet wird.
(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung auch durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Die 87 und 96 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen keine Anwendung. Satz 1 gilt für die Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch entsprechend.
Die Verfahren vor den Gerichten findet vor Kammern statt die jeweils einem Berufs richter und zwei ehrenamtlichen Richtern einem aus Bereich der Versicherten und der Arbeitgeber an. Angelegenheiten des Vertragsarztrechts wird aus den Kreisen Krankenkassen und der Vertragsärzte jeweils ein ehrenamtlicher bestimmt. Je nach Angelegenheiten wird aus dem der jeweils beteiligten Gruppen ein ehrenamtlicher Richter Im übrigen finden Vorschriften der Zivilprozessordnung des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Verwaltungszustellungsgesetzes Anwendung sofern in SGG nichts Näheres bestimmt ist.