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NachrichtenLexikonProtokolleBücherForenMontag, 28. Mai 2012 

Squeeze Out


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Squeeze Out ( engl . Hinausdrücken) bezeichnet den zwangsweisen Ausschluss von aus einer Aktiengesellschaft .

Wenn in Deutschland der Hauptaktionär mindestens der Aktien besitzt hat er das Recht die Aktionäre gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung aus Unternehmen zu drängen. Voraussetzungen und Verfahren des Ausschluss von Minderheitsaktionären genannten Vorgangs sind in §§ 327a - 327f Aktiengesetz (AktG) geregelt. Der Beschluss der über das squeeze out kann von einem Aktionär durch Klage nach § 243 AktG angefochten werden. Allerdings kann er wenn das Anfechtungsverfahren noch nicht rechtskräftig beendet unter den Voraussetzungen der §§ 327e Abs. § 319 Abs. 5 6 AktG vorzeitig ins Handelsregister eingetragen werden hierdurch gehen die Aktien der Minderheitsaktionäre auf Hauptaktionär über. Wird der squeeze-out-Beschluss später in Anfechtungsprozess für nichtig erklärt so verbleibt den nur ein Schadensersatzanspruch gegen die Aktiengesellschaft. Verfassungsrechtlich das squeeze-out nicht als Enteignung anzusehen weil nicht vom Staat ausgeht sondern als Inhalts- Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG).

Siehe auch: Enteignung




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