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NachrichtenLexikonProtokolleBücherForenMontag, 28. Mai 2012 

Störung der Totenruhe


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Die vorsätzliche Störung der Totenruhe wird nach deutschem Strafrecht mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu Jahren bestraft.

Die Strafvorschrift des § 168 StGB findet sich im elften Abschnitt des Teils des Strafgesetzbuches innerhalb der Straftaten welche sich auf Religion und Weltanschauung Die Vorschrift ist strafrechtlich problematisch. Nach herrschender Ansicht ist das Rechtsgut das Pietätsgefühl der Angehörigen sowie der durch das fortwirkende Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen über Tod hinaus.

Problematisch ist bereits der Begriff des der gemeinhim mit dem Hirntod und nur noch selten mit dem Tod angenommen wird. Inbegriffen in den Teilen Leichnams sind auch mit dem Körper eng Gegenstände wie Silberplatten Goldzähne u.ä. darunter fallen nicht abnehmbare Prothesen oder Hörgeräte. Davon ausgenommen sollen auch die zur gesonderten Vernichtung entnommenen bei der Leichenöffnung. Die Organentnahme zu Transplantationszwecken dem toten Körper wird gesetzlich durch das (TPG) gestattet. Dennoch wirft die Frage nach Verpflanzung nach dem Hirntod erhebliche Probleme auf ist ein immer noch nicht entschiedener wissenschaftlicher

Die Vorschrift ist sehr weit auszulegen. sind die Tatbestandsmerkmale hinreichend für eine Interpretation durch den Laien bestimmbar. Für die innere Tatbestandsseite genügt Eventualvorsatz d.h. Motive wie sexuelle Lust oder Motive zur Störung der Totenruhe sind für Strafbarkeit unerheblich.

Als Rechtfertigungsgründe sind auch die durch oder Rechtsverordnung geregelten Vorschriften wie Friedhofsordnungen oder Einwilligung des Berechtigten möglich.

Literatur

Berthold Stentenbach Der strafrechtliche Schutz der Leiche . Diss. Köln 1992 (Shaker Verlag 1995) ISBN 3826550692

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