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NachrichtenLexikonProtokolleBücherForenMontag, 28. Mai 2012 

Staatenlosigkeit


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Staatenlos ist ein Mensch der nicht Angehöriger Bürger ) irgendeines Staates ist.

Die Staatsangehörigkeit wird in aller Regel bei der durch die Geburt erworben sei es die der Eltern (sog. ius gentis od. ius sanguinis Abstammungsprinzip) sei es die Staatsangehörigkeit des (sog. ius soli Territorialprinzip). Da aber eine Staatsangehörigkeit nur politische und rechtliche Konstruktion ist kann man den staatlichen Gesetzen seines Landes auch aus Staatsangehörigkeit / Staatsbürgerschaft entlassen werden sie zurück geben oder entlassen lassen. In diesem Fall wird man wenn man über keine anderweitige Staatsangehörigkeit verfügt. wird man z.B. ebenfalls wenn die Eltern Staatsangehörigkeit eines Landes haben welches die Staatsangehörigkeit ius soli weitergibt und man in einem Land wird welches die Staatsangehörigkeit durch ius sanguinis weitergibt; in diesem Fall erkennt keines beiden Länder das Kind bei der Geburt seinen Staatsbürger an da die Voraussetzungen für Weitergabe der Staatsangehörigkeit nicht gegeben sind.

Insbesondere Nationalitätenstaaten (Vielvölkerstaaten) wie die USA Kanada u. a. haben sich ein Staatsangehörigkeitsrecht das auch die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit (z. B. bei erschlichener Staatsangehörigkeit durch falsche beim Einbürgerungsantrag). Hat der Betreffende zuvor seine aufgegeben wird er staatenlos.

Andere Staaten entlassen ihre Bürger nie der Staatsbürgerschaft da in ihrem Verständnis von Staat Angehörigkeit zum Staat und die ethnische Abstammung (Volk) als ein Band angesehen das durch Geburt und Abstammung bestimmt ist daher nicht aufgelöst werden kann.

Die Staatenlosigkeit wird weltweit als ein erwünschter Zustand angesehen. Das deutsche Grundgesetz verbietet in Artikel 16 nicht nur die (willkürliche) der Staatsangehörigkeit sondern erlaubt den Verlust der gegen den Willen des Betroffenen nur wenn dadurch nicht staatenlos wird. Seit 1961 besteht internationales Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit zu Unterzeichnern auch Deutschland gehört. In diesem Abkommen die Vertragsstaaten sich dazu ihr jeweiliges eigenes so auszugestalten dass eine Entziehung der Staatsbürgerschaft stattfindet die Entstehung von Staatenlosigkeit aus anderen so weit als möglich vermieden wird und Staatenlose unter erleichterten Bedingungen eingebürgert werden können. freiwillige Abgabe der Staatsbürgerschaft ist in solchen also nicht mehr möglich wenn der betreffende dadurch staatenlos würde.




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