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NachrichtenLexikonProtokolleBücherForenMontag, 13. Februar 2012 

Stiftung (Deutschland)


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Unter einer Stiftung versteht man
  1. die Zuwendung (Schenkung) von Vermögenswerten meist für wohltätige oder gemeinnützige Zwecke
  2. die durch den Stiftungsakt errichtete Institution.

Inhaltsverzeichnis

Rechtliche Grundlagen

Juristisch handelt es sich bei einer um eine Vermögensmasse die einen vom Stifter Zweck verfolgen soll. Dies kann sie sowohl eigene Rechtsperson tun (rechtsfähige Stiftung) als auch Trägerschaft eines Treuhänders (nichtrechtsfähige oder fiduziarische Stiftung).

Im Unterschied zu einer Körperschaft die durch ihre mitgliedschaftliche Struktur geprägt und zu einer Anstalt die Benutzer hat haben Stiftungen lediglich so genannte Destinatäre. (Beachte: Steuerrechtlich ist eine rechtsfähige Stiftung eine "Körperschaft" unterliegt damit der Körperschaftsteuer wenn sie nicht gemeinnützige Stiftung davon befreit ist.)

Eine rechtsfähige Stiftung wird errichtet durch das Stiftungsgeschäft also Willenserklärung des Stifters die auch in einem enthalten sein kann sowie die staatliche Anerkennung die Stiftungsbehörde des Bundeslandes in dem die ihren Sitz hat. Die rechtsfähige Stiftung ist den §§ 80 ff. BGB geregelt; ergänzende Rechtsvorschriften finden sich in Stiftungsgesetzen der einzelnen Bundesländer.

Mindestkapitalausstattungen sind in den Stiftungsgesetzen der nicht vorgeschrieben. Das BGB schreibt vor dass dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert" muss (§ 80 Ab. 2 BGB). Ähnliche finden sich zum Teil auch im Landesstiftungsrecht. der Verwaltungspraxis fordern die meisten Stiftungsbehörden ein von 25.000 Euro in einigen Bundesländern auch (Hamburg zum Beispiel 60.000 Euro).

Eine nichtrechtsfähige Stiftung die auch als unselbstständige treuhänderische oder Stiftung bezeichnet wird wird durch einen Vertrag dem Stifter und dem Treuhänder (Träger) errichtet. Stifter überträgt das Stiftungsvermögen an den Treuhänder es getrennt von eigenem Vermögen verwaltet. Der und die übrigen grundlegenden Festlegungen werden in Satzung niedergelegt die Bestandteil des Vertrages mit Treuhänder ist. Häufig erhält die Stiftung ein Gremium das über die Verwendung der Stiftungsmittel Nach außen handelt der Treuhänder für die die ja keine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Die Stiftung ist nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt. sie gilt das allgemeine Zivilrecht also vor das Recht der Schenkung (für die Vermögensübertragung) des Auftrags (für das Treuhandverhältnis) vorrangig aber besonderen Vereinbarungen im Vertrag zwischen dem Stifter dem Treuhänder.

Stiftungen können auch in anderen rechtlichen errichtet werden. Die parteinahen Stiftungen in Deutschland zum Beispiele als eingetragene Vereine organisiert (Friedrich-Ebert-Stiftung Konrad Adenauer Stiftung) andere Stiftungen als gemeinnützige GmbH (Robert Bosch Stiftung gGmbH Klaus Tschira gGmbH). Mit den Mitteln des Vereins- oder werden dann Stiftungsstrukturen simuliert. Die Mitglieder oder vertreten nicht ihre eigenen Interessen sondern agieren Treuhänder des Stifterwillens. Die Dauerhaftigkeit der Vermögensbindung den Stifterwillen wird durch Satzungsvorschriften erreicht die Änderung der Satzung erschweren oder an die des Stifters binden. Gleichwohl bieten diese Rechtsform im Vergleich zur rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts Flexibilität. Der Verein ist im BGB geregelt für die GmbH gilt das ( siehe Gesellschaft mit beschränkter Haftung ).

Gemeinschafts- und Bürgerstiftungen

In letzter Zeit finden Gemeinschaftsstiftungen zunehmende Diese Stiftungen werden zumeist nicht nur von Stifter sondern von mehreren gemeinsam errichtet. Ihr wächst durch Zustiftungen. Häufig verwalten Gemeinschaftsstiftungen auch Stiftungen für Dritte (sog. Dachstiftungsmodell).

Einige Gemeinschaftsstiftungen sind einem bestimmten Zweck sein z. B. die Deutsche Stiftung Denkmalschutz . Andere fördern viele verschiedene Zwecke sind in einer bestimmten Stadt oder Region aktiv. Stiftungen werden als Bürgerstiftungen bezeichnet (siehe www.buergerstiftungen.de ).

Stiftungen und Steuern (Gemeinnützigkeit)

Stiftungen können müssen aber nicht gemeinnützig sein. Familienstiftungen werden häufig als rechtsfähige errichtet und begünstigen überwiegend oder ausschließlich Mitglieder bestimmten Familie oder mehrerer Familien. Daneben können gemeinnützige Stiftungen aber auch anderen beliebigen Zwecken solange ihr Zweck nicht das Gemeinwohl (streng unterscheiden von "Gemeinnützigkeit") gefährdet (§ 80 Abs. BGB). Solche Stiftungen genießen keine steuerlichen Vorteile Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit.

Unternehmensverbundene Stiftungen

Unter unternehmensverbundenen Stiftungen versteht man solche die Anteile an halten oder ein Unternehmen selbst betreiben (z. die Carl-Zeiss-Stiftung ). Auch unternehmensverbundene Stiftungen können gemeinnützig sein B. die Bertelsmann Stiftung. Die ausgeschütteten Erträge Unternehmens dürfen dann ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke werden. Solche Stiftungen werden häufig zur Regelung Unternehmensnachfolge eingesetzt.

Recht verbreitet ist dabei das Doppelstiftungs-Modell : Die Kapitalanteile werden überwiegend von einer gemeinnützigen Stiftung gehalten die Erträge werden für Zwecke verwenden. Ein geringerer Teil des Kapitals einer (nicht steuerbegünstigten) Familienstiftung oder -gesellschaft zu; den ihr zufallenden Erträgen wird die Familie Die mit der Unternehmensbeteiligung verbundenen Stimmrechte werden auf die Familienstiftung oder zum Beispiel eine übertragen. Ziel der Konstruktion ist es die die nicht zur Versorgung des Stifters und Familie gebraucht werden dem Gemeinwohl zur Verfügung stellen (und dabei in entsprechendem Umfang auch Erbschaftsteuer zu vermeiden die zu einer erheblichen werden kann). Gleichzeitig soll der Familie der auf die Geschäftspolitik des Unternehmens erhalten bleiben.

Weitere Informationen

Siehe auch: Stiftung nach Schweizer Recht .

Weblinks




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