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NachrichtenLexikonProtokolleBücherForenMontag, 28. Mai 2012 

Strafbefehl


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Der Strafbefehl ist ein vereinfachtes Verfahren zur Bewältigung Massen kriminalität . Insbesondere im Verkehrs strafrecht wird der Strafbefehl häufig benutzt.

Verfahren

Die Staatsanwaltschaft beantragt beim Strafrichter des Amtsgerichts wegen eines Vergehens den Strafbefehl dessen Rechtsfolge maximal Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (wenn der Beschuldigte anwaltlich vertreten ist) oder Geldstrafe verhängt wird. Beide Strafen können nebeneinander verhängt werden daneben sind Verwarnungen mit Strafvorbehalt Verfall Einziehung und Vernichtung Fahrverbot die Entziehung der Fahrerlaubnis bis zu Jahre sowie das Absehen von Strafe gemäß 407 StPO möglich.

Stimmt der Richter dem Strafbefehl zu wird auf eine Hauptverhandlung verzichtet (Durchbrechung des Mündlichkeitsgrundsatzes ) andernfalls wird eine Hauptverhandlung angesetzt.

Gegen einen erlassenen Strafbefehl kann der Einspruch einlegen und dadurch erreichen dass eine Hauptverhandlung statt findet. In dieser wirkt der faktisch wie eine Anklageschrift. Wird innerhalb von Wochen nach der Zustellung kein Einspruch beim Gericht gegen den Strafbefehl eingelegt so gilt Strafbefehl als rechtskräftiges Urteil . Gegen diese Rechtskraft ist nur noch Rechtsbehelf der Wiederaufnahme des Verfahrens möglich.

In der Hauptverhandlung nach einem Einspruch es eine wichtige Besonderheit: Der Angeklagte muss der Hauptverhandlung nicht teilnehmen. Er kann sich einen Verteidiger vertreten lassen. Der Verteidiger muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen die ihn ausdrücklich Vertretung des Angeklagten berechtigt. Der Verteidiger tritt an die Stelle des Angeklagten. Er kann ihn Erklärungen zur Sache abgeben ein Geständnis oder zu den Vorwürfen (teilweise) schweigen. Selbst das Gericht das persönliche Erscheinen des Angeklagten ist dieser nach überwiegender Meinung nicht verpflichtet der Hauptverhandlung teilzunehmen.

Das Aktenzeichen für einen Strafbefehl folgt dem Muster: Cs 465 Js 100254/03; (Cs steht für

Sonderfälle

Im Jugendstrafrecht gelten folgende Besonderheiten: Gegen Jugendliche kann Strafbefehl verhängt werden jedoch ist im sog. Verfahren ein Urteil ohne Anklage aufgrund Antrags Staatsanwaltschaft möglich. Gegen Heranwachsende (18-20 Jahre) ist Strafbefehl dessen Rechtsfolge eine Freiheitsstrafe ist nicht (vgl. §§ 79 80 109 JGG ).

Im Steuerstrafverfahren wird der Strafbefehl wie vielen anderen massenhaft auftretenden Delikten mit typischem (Ladendiebstahl Verkehrsdelikte) nicht selten eingesetzt.

Literatur

  • Jörg Burkhard Strafbefehl im Steuerstrafrecht . Frankfurt 1997
  • Detlef Burhoff Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren . Recklinghausen 1997




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