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NachrichtenLexikonProtokolleBücherForenMontag, 28. Mai 2012 

Strafvollstreckungskammer


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Strafvollstreckungskammern sind in Deutschland besondere Spruchkörper die den Landgerichten gebildet werden soweit in deren Bezirk Justizvollzugsanstalten oder andere Anstalten für Erwachsene gelegen in denen Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und vollzogen werden (§ 78a GVG ).

Zuständigkeit

Die Strafvollstreckungskammern treffen die in §§ 463 StPO genannten Entscheidungen im Rahmen der Strafvollstreckung gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe oder Maßregel Besserung und Sicherung vollstreckt wird insbesondere über mögliche Aussetzung des Rests einer Freiheitsstrafe zur

Sie entscheiden ferner über Angelegenheiten des Strafvollzugs insbesondere über Beschwerden gegen die Anstalt 109 StVollzG ).

Besetzung

In Verfahren über die Aussetzung des einer lebenslangen Freiheitsstrafe der Unterbringung in einem Krankenhaus oder der Sicherungsverwahrung entscheiden die Strafvollstreckungskammern in der Besetzung drei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden (§ 78b 1 Nr. 1 GVG) in allen anderen durch den Einzelrichter (§ 78b Abs 1 2 GVG).

Das Präsidium des Landgerichts kann auch der im Landgerichtsbezirk angesiedelten Amtsgerichte zu Richtern in der Strafvollstreckungskammer bestellen 78b Abs. 2 GVG).




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