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NachrichtenLexikonProtokolleBücherForenMontag, 28. Mai 2012 

Tötungsdelikt


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Tötungsdelikte sind Straftaten gegen das Rechtsgut Leben.

Inhaltsverzeichnis

Strafgesetzbuch

Die Delikte gegen das Leben im Sinne sind im Strafgesetzbuch in den §§ 211 - 222 geregelt. Dies sind:
  • Mord § 211 StGB
  • Totschlag und dessen minder schwerer Fall §§ 213 StGB
  • Tötung auf Verlangen § 216 StGB
  • Kindestötung die inzwischen im minder schweren Fall Totschlags aufgegangen ist und zuvor als § aF StGB geregelt war
  • Fahrlässige Tötung § 222 StGB

Sonderfälle der Tötungsdelikte sind:

Zu den Tötungsdelikten im weiteren Sinne die erfolgsqualifizierten Delikte die sämtlichst Verbrechenscharakter aufweisen zählen:

  • Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung mit Todesfolge § 178 StGB
  • Aussetzung mit Todesfolge § 221 Abs. 3
  • Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB
  • Beteiligung an einer Schlägerei bei der Tod eines Menschens verursacht wird § 231
  • Freiheitsberaubung mit Todesfolge § 239 Abs. 4
  • Erpresserischer Menschenraub mit Todesfolge § 239a Abs. 3
  • Geiselnahme mit Todesfolge §§ 239b Abs. 2 Abs. 3 StGB
  • Raub mit Todesfolge § 251 StGB (auch der Form des räuberischen Diebstahls oder der räuberischen Erpressung mit Todesfolge)
  • Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer mit Todesfolge 316a StGB
  • Brandstiftung mit Todesfolge § 306c StGB
  • Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie oder Sprengstoff mit Todesfolge § 307 Abs. 3 bzw. § 308 Abs. 3 StGB
  • Missbrauch ionisierender Strahlung mit Todesfolge § 309 Abs. 4
  • Fehlerhafte Herstellen einer kerntechnischen Anlage mit § 312 Abs. 4 StGB
  • Herbeiführen einer Überschwemmung mit Todesfolge §§ 313 Abs. 2 Abs. 3 StGB
  • Gemeingefährliche Vergiftung mit Todesfolge §§ 314 Abs. 2 Abs. 3 StGB
  • Angriff auf den Luft- und Seeverkehr Todesfolge § 316c Abs. 3 StGB
  • Beschädigen wichtiger Anlagen mit Todesfolge § Abs. 4 StGB
  • Umweltstraftaten mit Todesfolge §§ 324 - 330 Abs. 2 Nr. 2 StGB
  • Schwere Gefährdung durch Giftfreisetzung mit Todesfolge 330a Abs. 2 StGB

Weitere erfolgsqualifizierte Delikte (Tötungsdelikte im weiteren finden sich im Nebenstrafrecht.

Für die Tötungsdelikte im engeren Sinne 211 - 222) gilt dass sie mit der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) vorsätzlich begangen werden müssen. Bei den erfolgsqualifizierten wird hinsichtlich der Todesfolge verlangt dass dem mindestens Fahrlässigkeit in der Regel aber Leichtfertigkeit also Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Für die Beteiligung der Schlägerei mit Verursachung des Todes ist Verursachung lediglich objektive Bedingung der Strafbarkeit; d.h. Tod mussweder vorsätzlich noch fahrlässig durch den verursacht sein.

Sonderfälle

Sterbehilfe

Die Sterbehilfe ist kein normierter Straftatbestand . Sie ist in aktive und passive zu unterscheiden. Aktive Sterbehilfe ist die gezielte eines Kranken zur Beendigung des Leidens. Wird Tötung ausdrücklich und ernstlich vom Leidenden gewünscht ist die aktive Sterbehilfe nach § 216 (Tötung auf Verlangen) strafbar. Im übrigen ergibt die Strafbarkeit nach den Vorschriften des Mordes oder Totschlags der regelmäßig als minder schwerer Fall werden kann wenn das ernsthafte Tatmotiv die der Leiden ist. Passive Sterbehilfe ist das der Maßnahmen zur Lebensverlängerung Verzicht oder Abbruch therapeutischen Behandlung. In diesem Fall spielt das Patiententestament eine bedeutende Rolle. Die passive Sterbehilfe bei dem besonderen Vertrauensverhältnis durchaus strafbar sein der Patient wirksam ein fehlt es an Strafbarkeitsvoraussetzungen. Schmerzlindernde Eingriffe beim Sterbeprozess sind strafrechtlich Belang sofern sie den Todeseintritt nicht gegen Willen des Patienten beschleunigt. Weitere Formen der Euthanasie ist die Früheuthanasie behinderter oder missgebildeter durch einfaches Sterbenlassen. Hier ist jedoch umstritten dabei die Grundsätze der Sterbehilfe angewendet werden

Selbsttötung

Die Selbsttötung (Suizid) ist in Deutschland straffrei. Somit auch der Versuch und die Teilnahme ( Beihilfe Anstiftung ) grundsätzlich straffrei. Dabei gilt jedoch dass Anstiftung eines Schuldunfähigen oder die Anstiftung mittels oder Täuschung zur Tötung in mittelbarer Täterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) führt. aufgrund seiner Garantenstellung verpflichtet ist (z.B. Angehörige etc.) eine Selbsttötung zu verhindern kann wegen seines Eingreifens bestraft werden. Der Gehilfe kann wegen Unterlassen der Hilfeleistung nach § 323c bestraft werden da der Suizidversuch einen Unglücksfall Sinne des § 323c StGB darstellt.

Aussetzung

Die (einfache) Aussetzung selbst ist kein Tötungsdelikt sondern ein

Registrierte Tötungsdelikte

In der Bundesrepublik Deutschland registrierte Tötungsdelikte fahrlässige Tötungen im Straßenverkehr) seit 1993 nach Polizeilichen Kriminalstatistik :
Eine Beispieltabelle
Jahr Delikte (n) Häufigkeitszahl (HZ)
1993 5.140 6 35
1994 4.654 5 72
1995 4.908 6 02
1996 4.420 5 40
1997 4.292 5 23
1998 3.736 4 55
1999 3.744 4 56
2000 3.676 4 47
2001 3.577 4 35
2002 3.541 4 30
2003 3.465 4 20

Etwa 50% aller begangenen Tötungsdelikte sind (2002: 1.758 = 49 6%). Die Aufklärungsquote Tötungsdelikte betrug 2003 93 85%.

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