Angriff auf den Luft- und Seeverkehr Todesfolge § 316c Abs. 3 StGB
Beschädigen wichtiger Anlagen mit Todesfolge § Abs. 4 StGB
Umweltstraftaten mit Todesfolge §§ 324 - 330 Abs. 2 Nr. 2 StGB
Schwere Gefährdung durch Giftfreisetzung mit Todesfolge 330a Abs. 2 StGB
Weitere erfolgsqualifizierte Delikte (Tötungsdelikte im weiteren finden sich im Nebenstrafrecht.
Für die Tötungsdelikte im engeren Sinne 211 - 222) gilt dass sie mit der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) vorsätzlich begangen werden müssen. Bei den erfolgsqualifizierten wird hinsichtlich der Todesfolge verlangt dass dem mindestens Fahrlässigkeit in der Regel aber Leichtfertigkeit also Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Für die Beteiligung der Schlägerei mit Verursachung des Todes ist Verursachung lediglich objektive Bedingung der Strafbarkeit; d.h. Tod mussweder vorsätzlich noch fahrlässig durch den verursacht sein.
Die Sterbehilfe ist kein normierter Straftatbestand . Sie ist in aktive und passive zu unterscheiden. Aktive Sterbehilfe ist die gezielte eines Kranken zur Beendigung des Leidens. Wird Tötung ausdrücklich und ernstlich vom Leidenden gewünscht ist die aktive Sterbehilfe nach § 216 (Tötung auf Verlangen) strafbar. Im übrigen ergibt die Strafbarkeit nach den Vorschriften des Mordes oder Totschlags der regelmäßig als minder schwerer Fall werden kann wenn das ernsthafte Tatmotiv die der Leiden ist. Passive Sterbehilfe ist das der Maßnahmen zur Lebensverlängerung Verzicht oder Abbruch therapeutischen Behandlung. In diesem Fall spielt das Patiententestament eine bedeutende Rolle. Die passive Sterbehilfe bei dem besonderen Vertrauensverhältnis durchaus strafbar sein der Patient wirksam ein fehlt es an Strafbarkeitsvoraussetzungen. Schmerzlindernde Eingriffe beim Sterbeprozess sind strafrechtlich Belang sofern sie den Todeseintritt nicht gegen Willen des Patienten beschleunigt. Weitere Formen der Euthanasie ist die Früheuthanasie behinderter oder missgebildeter durch einfaches Sterbenlassen. Hier ist jedoch umstritten dabei die Grundsätze der Sterbehilfe angewendet werden
Die Selbsttötung (Suizid) ist in Deutschland straffrei. Somit auch der Versuch und die Teilnahme ( Beihilfe Anstiftung ) grundsätzlich straffrei. Dabei gilt jedoch dass Anstiftung eines Schuldunfähigen oder die Anstiftung mittels oder Täuschung zur Tötung in mittelbarer Täterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) führt. aufgrund seiner Garantenstellung verpflichtet ist (z.B. Angehörige etc.) eine Selbsttötung zu verhindern kann wegen seines Eingreifens bestraft werden. Der Gehilfe kann wegen Unterlassen der Hilfeleistung nach § 323c bestraft werden da der Suizidversuch einen Unglücksfall Sinne des § 323c StGB darstellt.