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Tatmehrheit


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Straftaten die gleichzeitig abgeurteilt werden aber nicht Tateinheit stehen werden nach deutschem Strafrecht tatmehrheit lich (sog. "Realkonkurrenz") bestraft. Gebildet wird aus einzelnen Freiheits- oder Geld strafen eine so genannte Gesamtstrafe . Die Tatmehrheit wird in § 53 Strafgesetzbuches geregelt.

Unterschieden wird die gleichartige und die ungleichartige Tatmehrheit. Eine gleichartige Tatmehrheit liegt vor mehrere Verletzungen desselben Strafgesetzes vorliegen. Bei der Tatmehrheit sind verschiedene Gesetze verletzt worden.

Im Jugendstrafrecht wird nicht auf eine Gesamtstrafe sondern eine einheitliche Strafe (§ 31 JGG ) erkannt.

Weblinks

Siehe auch: Strafrecht




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