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NachrichtenLexikonProtokolleBücherForenMontag, 28. Mai 2012 

Teilnahme


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Die Teilnahme ist die aktive oder passive Mitwirkung einem Geschehen (z.B. einer Veranstaltung).

Strafrecht

Im deutschen Strafrecht wird als Teilnahme die Begehungsformen der Anstiftung und der Beihilfe gemäß §§ 26 27 StGB bezeichnet. Im Gegensatz zur Täterschaft macht der Teilnehmer strafbar weil er an der fremder Rechtsgüter mitwirkt. Dieser Mitwirkung liegt aber auch eigener Unwert zugrunde. Die Teilnahme an einer ist zu dieser akzessorisch. Ist die Handlung gar nicht strafbar (wie z.B. die Selbsttötung) ist weder die Beihilfe zur Selbsttötung noch Anstiftung strafbewehrt. Kein Ausschlussgrund der Strafbarkeit ist die fehlende oder eingeschränkte Schuld des Täters §§ 20 21 35 StGB). Ausgeschlossen ist der intendierten Vorsatztat auch jede Teilnahme an Fahrlässigkeitsdelikten .

Während der Anstifter nach § 26 wie ein Täter bestraft wird genießt der nach § 27 Abs. 1 StGB das der Strafmilderung nach § 49 Abs. 1




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