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Altes Rathaus Norden Sitz der Theelacht
Die Theelacht zu Norden (Niedersachsen) ist ein seit ca 1100 Jahren genossenschaftlicher Basis geführter Familienverband. Er verwaltet gemeinsamen in den Marschen des nördlichen und östlichen Norderlandes und die durch Verpachtung erwirtschafteten Gewinne an ihre aus. Ihren zentralen Verwaltungssitz hat die Theelacht der Theelachtskammer des alten Rathauses am Norder Marktplatz. Wort "Theelacht" bedeutet wörtlich übersetzt "Anteilsaufsicht".
Die alten Theelachts-Überlieferungen erzählen dass die 884 bei Norden statt gefundene Schlacht der Friesen gegen die Normannen den eigentliche Beginn der Genossenschaftsgeschichte markiert. dem Abzug der siegreichen Friesen und der Normannen nahmen eine Reihe Norder Einwohner die wahr die einst an die Normannen verlorenen in den Hilgenrieder und Nesser Buchten zurück erobern. Die Teilnehmer dieser Rückeroberung gründeten die zu Norden mit dem Ziel die wieder Gebiete in ungeteilter Gemeinschaft zu nutzen und verwalten. Die ursprüngliche Eigennutzung des Theelacht-Landes ist durch die Verpachtung des Landes abgelöst worden. Theelacht ist in ihrer Art die älteste in Europa.
Die Theelachter entwickelten eine eigene Rechtsordnung. werden demokratisch gefällt. Ein mittelalterliches Erbrecht das bis heute gilt sorgt dafür die Genossenschaftsanteile durch Generationen hindurch in den der alten Theelachtsfamilien verbleiben.
Beschreibung
Vier Theelachter verwalten die Theel-Lande und für die zweimal jährlich statt findende Rechnungslegung erfolgt nach einem genau festgelegten Zeremoniell bei Tonpfeifen Tabak und das warme Theelbier den gereicht werden.
Die Anteile zerfallen in "Arv- und (Erb- und Kaufanteile). Nur die Besitzer der die Arvburen (Erbbauern) besitzen das aktive und Wahlrecht. Die Koopburen (Mitglieder die sich eingekauft haben zwar einen Sitz in der Theelachtsversammlung keine Stimme.
Das Arvtheel dessen Umfang je nach Zahl der Arvburen schwankt vererbt sich nach friesischen Recht auf den jüngsten Sohn. Sind verheiratete Söhne mit eigenem Hausstand vorhanden können "antasten"; sie erhalten einen vollen Arvtheel können Anteil aber nicht an die nächste Generation
Auch Erbtöchter werden zugelassen wenn keine vorhanden sind. Ihre Rechte werden von ihren in der Theelachtsversammlung wahrgenommen. Diese mit Erbtöchter Ehemänner werden Pelzburen genannt.
Das Theel eines kinderlos verstorbenen Arvburen an die Theelacht zurück. Veräußert ein Arvbur Anteil so fällt auch dieses Theel bei Tod an die Theelacht zurück - es denn die Theelacht gibt ihre Zustimmung zur des Arvtheel in ein Kooptheel. Besitzer des sind die bereits erwähnten Koopburen.
Die Ländereien der Theelacht zerfallen in Theele auch Theene oder Bücher genannt. Bei Ertragsauszahlungen - die eine vor Ostern die andere vor Weihnachten - werden für jeweils vier Theele Gewinne ausgeschüttet. Die zu Ostern abgerechneten Theele "Vörjahrstheele" genannt die anderen "Harfsttheele".