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Germanische Ratssitzung. Relief der Marc Aurel-Säule zu
Als Ding (auch historisierend: Thing germanisch altnordisch und neuisländisch: Þing interskandinavisch: Ting ) wurden Volks- und Gerichtsversammlungen nach dem germanischen Recht bezeichnet. Die deutsche Bedeutung von Ding (und englisch: thing ) als Sache leitet sich von der dort behandelten Rechtssache ab.
Das Ding fand unter Vorsitz des Königs bzw. des Stammes - oder Sippenoberhaupts unter freiem Himmel und am Tag statt (daher Tagung). Es dauerte Tage.
Das altgermanische Ding diente der politischen ebenso wie Gerichtsverhandlungen und auch kultischen Zwecken. der Eröffnung der Versammlung wurde der Dingfriede ausgerufen.
In der fränkischen Zeit blieb von urpsrünglichen Bedeutung nur noch das Gerichtswesen übrig. echte Ding fand immer zu feststehenden Zeiten unter Vorsitz des Grafen statt. Beim gebotenen Ding tagten nur die Schöffen unter Vorsitz des Gemeindevorstehers ( Schultheiß Schulze ). Es wurde bei Bedarf einberufen und die Ladung der Ding genossen . Wer sich dem Ding entzog war dingflüchtig und konnte dingfest gemacht d.h. festgenommen werden.
Die Zeit bis zum nächsten echten wurde Dingfrist genannt. Sie dauerte bei den Franken 40 Nächte bei den Sachsen sechs Wochen und drei Tage (= Gerichtstag). Aus dieser Dingfrist der Dauer des sowie der Jahresfrist setzte sich auch die Jahr und Tag zusammen.
Die Nationalsozialisten reaktivierten den Begriff 'Thing' in ihrer wobei hier aber mit 'Thing' nur noch allgemeines Gemeinschaftserlebnis gemeint war. Sie bauten in 30er Jahren eine Vielzahl von sogenannten Thingstätten in Deutschland die für (meist propagandistische) Veranstaltungen wurden.
Die schwedische Wikipediagemeinde nennt ihre Beratungen tinget ( das Ting ) ganz so wie es in allen Sprachen immernoch die Bedeutung einer Vollversammlung hat.