Dieser Artikel von Wikipedia ist u.U. veraltet. Die neue Version gibt es hier. Der Begriff der Todesfolge wird umgangssprachlich für das ursächlich zum stehende Ereignis benutzt.
Viele erfolgsqualifizierte Delikte wie z.B. die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB ) benennen die Todesfolge als strafschärfendes Merkmal. Die Todesfolge muss mindestens fahrlässig herbei geführt worden sein (§ 18 unter gewissen Umständen mindestens leichtfertig.
Der Zusammenhang zwischen Tat und Todesfolge nicht nur kausal sein die in der tatbestandsspezifischen Gefahr muss sich nach gefestigter Auffassung Rechtsprechung und Literatur im tödlichen Ausgang unmittelbar Die Todesfolge kann in der Regel auch ein Unterlassen (wohl aber nicht bei den Raubdelikten mit Todesfolge § 251 StGB) verwirklicht Ist der Gefährdungs- und/oder Ursachenzusammenhang zwischen dem und der Todesfolge nicht gegeben so ist Bestrafung wegen der Begehung des Grunddelikts und fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) in Tateinheit § 52 StGB möglich. Ggf. kann eine Nötigung hinzutreten.