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NachrichtenLexikonProtokolleBücherForenMontag, 28. Mai 2012 

Transsexuellengesetz


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Das Transsexuellengesetz (TSG) wurde im Jahre 1980 mit Wirkung ab 1. Januar 1981 unter dem vollen Titel Gesetz über die Änderung der Vornamen und Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz TSG) verabschiedet um Menschen mit von ihrem Geschlecht abweichender Geschlechtsidentität die Möglichkeit zu geben in der ihrer Geschlechtidentität passenden Geschlechtsrolle leben zu können. sieht entweder nur die Änderung des Vornamens dazu auch die vollständige Änderung des Geschlechtseintrages der Geburtsurkunde (sogenannte Personenstandsänderung) vor. Dieses Gesetz durch Gerichtsentscheidungen inzwischen sehr stark konkretisiert worden. ist unter anderem die Altersbegrenzung weggefallen und Handhabung von § 5 TSG genauer festgelegt

Inhaltsverzeichnis

Kritik

Dieses Gesetz wird von vielen Transgender -Aktivisten teilweise auch von mit diesem Thema Fachleuten (meist Sexualmediziner oder Psychologen) mittlerweile kritisiert in folgenden Punkten:

Formale Diagnose "Transsexualität"

Die Beschränkung auf Menschen mit der Diagnose "Transsexualität" wird als problematisch gesehen mindestens Änderung der Vornamen teilweise auch die Änderung Personenstandes benötigen auch viele andere Transgender . In der Praxis wird daher immer "Transsexualität" dort bescheinigt wo sie de facto auch nach Wissen des Gutachters nicht vorliegt formal eine wissentliche Falschaussage vor Gericht ist. Gutachter die dies tun riskieren daher durchaus für ihre Patienten.

Menschen mit anderer Staatsangehörigkeit

Die Geltung (mit wenigen Ausnahmen) nur deutschte Staatsangehörige ist problematisch; Menschen mit anderer Staatsangehörigkeit daher wenn dieser Staat die Möglichkeit einer oder Personenstandsänderung nicht oder nur unter großen nicht zuläßt keinerlei Möglichkeit an Ausweispapiere zu welche mit ihrem Äußeren übereinstimmen was im zu großen Problemen führt. In diesem Zusammenhang zur Zeit (März 2004) ein Verfahren vor Bundesverfassungsgericht .

Begutachtungen

Auch die Praxis der geforderten Begutachtungen kritisiert: Während die Forderung von zwei Gutachten die "Transsexualität" und die "hohe Wahrscheinlichkeit" daß daran nichts mehr ändern wird bestätigen durchaus erscheint (aber siehe Punkt 1) haben sich der Praxis vielerorten Verfahren entwickelt welche zu hohen Belastung der betreffenden Transgender sowohl psychisch auch finanziell führen und welche den Sinn Begutachtung häufig ad absurdum führen:
  • Die Gutachter begutachten häufig nicht ob vorliegt sondern ob die betreffende Person ihrem persönlichen Bild eines "richtigen Mannes" oder einer Frau" entspricht. Daher bekamen zum Beispiel bereits Probleme: Schwule Transmänner Transmänner die noch ihr altes Damenfahrrad Transmänner mit "zu langen" Haare (vergleiche Gothic (Kultur) ). Lesbische oder noch verheiratete Transfrauen Transfrauen in (Damen-)Hosen Transfrauen die ihre berufliche Stellung in einem Beruf der kein Frauenberuf war nicht aufgeben wollten.
  • Einige Gutachter begutachten nahezu ausschließlich die der zu Begutachtenden; es wird von Kritikern Fachleuten entschieden bestritten daß beispielsweise ein Gutachten 40 Seiten von dem 35 jedes erinnerbare des Sexuallebens des zu Begutachtenden ausführt und sinnvoll im Sinne des vom Gestz vorgeschriebenen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall auf das Leben des zu Begutachtenden außerhalb Sexuallebens nicht oder fast nicht eingegangen wird.
  • Die hohen Kosten der Begutachtungen; Gutachten mehrere Tausend Euro kosten sind keine Seltenheit Hundert Euro sind es in den allermeisten mindestens. Dabei hat sich immer wieder herausgestellt je schlechter ein Gutachten ist desto teurer es meist auch. Diese Kosten müssen entweder Antragssteller getragen werden oder über die Prozeßkostenhilfe der Allgemeinheit.

Vor allem die beiden ersten Punkte in der Praxis dazu daß Transgender welche Gutachten benötigen dann einem Gutachter eben nur zeigen und erzählen von dem sie annehmen dieser es hören möchte. In den Fällen dies funktioniert (das sind zumeist auch die häufigsten kritisierten Gutachter) führt es das Gutachten absurdum; begutachtet wird dann nicht die zu Person sondern deren schauspielerische Fähigkeiten. In den wo dies nicht funktioniert verzögert es die der Gutachten und damit den Abschluß des teilweise beträchtlich -- und meist unnötigerweise denn sind die Gutachter bei denen diese Taktik funktioniert auch die liberaleren welche die Wahrheit problemlos akzeptiert hätten. Dazu kommt daß dieses routinemäßige Lügen erstens der Selbstreflektion der betreffenden nicht eben förderlich ist; genau dieses ist einer Situation wie dem Geschlechtsrollenwechsel aber sehr Und zweitens führt es dazu daß von Fachleute Transgender daher als routinemäßige Lügner dargestellt deren Aussagen niemals und unter keinen Umständen jedenfalls dann wenn sie der eigenen Theorie zu glauben sei.

Die Kritiker dieser Praxis fordern daher:

  • mindestens daß Gutachter des Vertrauens des bestellt werden und nicht vom Gericht willkürlich meist immer wieder die selben) Gutachter bestellt
  • häufig die Beschränkung auf ein einzelnes oder eine einzelne Bescheinigung eines Arzte daß Entscheidung nach TSG angezeigt wäre
  • seltener auch den völligen Verzicht auf

Mindere Rechte für "nur Vornamensgeänderte"

Auch der Status minderen Rechts den haben bei welchen nur der Vorname geändert wird häufig kritisiert; so ist es ihnen untersagt zu heiraten (eine eingetragene Lebenspartnerschaft jedoch können sie eingehen) und Kinder bekommen da in diesen Fällen die Vornamensänderung rückgängig gemacht würde. In diesem Zusammenhang läuft Zeit (März 2004) ein Verfahren vor dem

Die Voraussetzungen für die Personenstandsänderung

Die Vorschrift eines die äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff(s) wird kritisch gesehen welcher bei Transfrauen grundsätzlich mit einem genitalangleichenden Eingriff gleichgesetzt Dies ist aber ein schwerer und nicht komplikationsloser Eingriff; Kritiker führen an daß im schließlich das Aussehen der primären Geschlechtsmerkmale keine sonderlich große Rolle spiele auch das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit durch diese verletzt. Bei Transmännern wird auf die Forderung nach einem Eingriff verzichtet da die Ergebnisse solcher Eingriffe dazu noch wesentlich schwerwiegender sind als umgekehrt "nicht in jedem Fall zumutbar" gelten. Dennoch einzelne Richter immer wieder auch diesen Eingriff fordern.

Ebenso kritisch gesehen wird die Vorschrift Ledigkeit : Es kommt durchaus vor daß Ehen auch eingetragene Lebenspartnerschaften) von Transgendern die vor Geschlechtsrollenwechsel geschlossen wurden diesen Wechsel der Geschlechtsrolle Dann bleibt der betreffenden Person also nur Status als nur Vornamensgeändert oder die Ehe Lebenspartnerschaft müßte aufgelöst werden um später als oder Ehe neu geschlossen zu werden. Es daher ein Verfahren gefordert mit dem eine in eine Lebenspartnerschaft umgewandelt werden kann und denn die derzeitige Praxis verletzt den grundgesetzlich Schutz von Ehe und Familie.

Die Verfahrensdauer

Häufig dauern Verfahren nach TSG ein und länger teilweise wegen der Überlastung der teilweise wegen der Dauer der Begutachtung oder Überlastung von Gutachtern. In dieser Zeit leben Antragssteller bereits in der neuen Geschlechtsrolle haben keine passenden Papiere. Dies führt nicht nur Alltagsleben zu großen Problemen sondern macht es nahezu unmöglich beispielsweise eine neue Arbeitsstelle zu da kaum ein ehemaliger Arbeitgeber bereit ist Zeugnisse auf den neuen Namen zu ändern es noch keinen Gerichtsbeschluß über die Änderung des Vornamens gibt.

Kritik an der Kritik

Einige Transsexuelle und auch einige Sexualmediziner stellen sich gegen diese Reformbestrebungen ebenso meist medizinische geschlechtsangleichende Maßnahmen für nicht-transsexuelle Transgender im Sinne der des ICD-10 F64.0.

Einige Transsexuelle befürchten daß dadurch daß auch nicht-transsexuellen Zugang zu Vornamens- und/oder Personenstandsänderung gewährt würde durch eine Vereinfachung des Verfahrens der "Wert" eigenen Vornamens- und Personenstandsänderung gemindert würde oder die dadurch erfolgende rechtliche Anerkennung von nicht-transsexuellen ihrem "guten Ruf" schaden würde. Außerhalb dieser ist diese Argumentation meistens nicht nachvollziehbar.

Einige Sexualmediziner lehnen dies ebenfalls ab meist mit Argument daß die Kategorisierung im ICD-10 korrekt es also tatsächlich nur Transsexuelle und Transvestiten gebe von denen die letzteren zu eigenen Schutz unter keinen Umständen medizinische oder geschlechtsangleichende Maßnahmen erhalten dürten. Diese Argumentation übersieht selbst das ICD-10 neben diesen beiden Kategorien "sonstige" und "nicht näher bezeichnete" Störungen der vorsieht und das DSM 4 Geschlechtsidentitässtörungen nur noch unter gender identity disorders aufführt ohne strikt in "Transsexuelle" und zu unterteilen. Weiterhin übersieht diese Argumentation daß bereits in der Vergangenheit viele "Transsexuelle" gab die entsprechenden Diagnosekriterien keineswegs vollständig erfüllten die dennoch offensichtlich von entsprechenden Maßnahmen profitierten. Die dieser nicht-transsexuellen Transgendern nimmt seit einigen Jahren zu.

Links


Siehe auch: Liste der Transgender-Themen




Bücher zum Thema Transsexuellengesetz

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